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TVöD-B / § 15 Tabellenentgelt

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(1) Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

 

(2) Die Beschäftigten erhalten Entgelt nach der Anlage A. Abweichend von Satz 1 erhalten Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) eingruppiert sind, Entgelt nach der Anlage C. Abweichend von Satz 1 erhalten Beschäftigte, die nach dem Teil B Abschnitt XI Ziffern 1 und 2 der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) in eine der Entgeltgruppen P 5 bis P 16 eingruppiert sind, Entgelt nach der Anlage E. Ärztinnen und Ärzte erhalten abweichend von Satz 1 Entgelt nach der Anlage D.

 

(2.1) Bei Beschäftigten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 entspricht, soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird,

die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe
S 2 2
S 3 4
S 4 5
S 5 6
S 6 bis S 8b 8
S 9 bis S 11a 9a
S 11b bis S 13 9b
S 14 9c
S 15 bis S 16 10
S 17 11
S 18 12.

Bei Beschäftigten nach § 15 Abs. 2 Satz 3 entspricht, soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen der Anlage A Bezug genommen wird,

die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe
P 5 3
P 6 4
P 7 7
P 8 8
P 9, P 10 9a
P 11 9b
P 12 9c
P 13 10
P 14, P 15 11
P 16 12.
 

(2.2) Abweichend von § 15 Abs. 2 erhalten Ärztinnen und Ärzte in der Entgeltgruppe 15 folgende gesonderte Tabellenwerte:

  Stufe 4 Stufe 6
gültig bis 29. Februar 2024 6.201,85 7.242,50
gültig ab 1. März 2024 6.753,95 7.851,84
 

(2.2a) Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage bis 29. Februar 2024 von monatlich 494,22 Euro und ab 1. März 2024 von monatlich 551,06 Euro.

 

(2.2b) Ärztinnen und Ärzte, die aufgrun...

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