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TV Vorruhestand, Baugewerbe, alte Bundesländer, 26.09.19 ... / § 2 Anspruchsvoraussetzungen

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(1) Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld entsteht, wenn der Arbeitnehmer

 

a)

58 Jahre und 6 Monate (Mindestalter) alt ist,

 

b)

innerhalb der letzten 15 Jahre vor Beginn des Vorruhestandes eine Wartezeit von 120 Monaten zurückgelegt hat; als Wartezeit gelten alle Zeiten der Tätigkeit und eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses in vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßten Betrieben des Baugewerbes, ferner Zeiten der nachgewiesenen Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder einer baufachbezogenen Berufsförderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit bis zu insgesamt 30 Monaten und Tätigkeitszeiten gemäß § 5 Abs. 7 TVA,

 

c)

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mindestens 1080 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne des § 168 AFG gestanden hat; Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sowie Zeiten im Sinne des § 107 Nr. 2 bis 6 AFG stehen diesen Beschäftigungszeiten gleich,

 

d)

dem Betrieb (Unternehmen) unmittelbar vor Beginn des Vorruhestandes ununterbrochen mindestens zwölf Monate als vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßter Arbeitnehmer angehört hat; die Betriebszugehörigkeit gilt als ununterbrochen, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlaßt wurde und nicht länger als sechs Monate gedauert hat; Unterbrechungszeiten bleiben unberücksichtigt. Zeiten der Beschäftigung als Kurzzeitangestellter (§ 10 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - VTV) sind nur als Zeiten der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen, wenn sie nach dem 31. Dezember 1986 zurückgelegt worden sind.

 

(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich vereinbaren, daß der Arbeitnehmer schon zu einem Z...

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