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Tillmanns/Mutschler, MuSchG § 13 Rangfolge der Schutzmaß ... / 2.4 Schritt 3: Betriebliches Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 Nr. 3)

Prof. Dr. Rupert Felder
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Rz. 35

Ist sowohl die Umgestaltung der Arbeitsorganisation als auch der Arbeitsplatzwechsel technisch und/oder sachlich nicht möglich oder aus objektiv nachvollziehbaren und begründeten Tatsachen nicht zumutbar, so kommt als 3. und letzter Schritt ein betriebliches Beschäftigungsverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 3[1] in Betracht. Dieses dient dem Vollzug der Gefahrenvermeidung und dem Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Schwangeren und des Kindes.[2] Nach Art. 5 Abs. 3 der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG ist die Nichtbeschäftigung ein mögliches Instrument, um die Gesundheit der Schwangeren nicht zu gefährden. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigen, wenn unverantwortbare Gefährdungen weder durch Schutzmaßnahmen nach Nr. 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nr. 2 ausgeschlossen werden können. Die Regelung stellt damit klar, dass das betriebliche Beschäftigungsverbot nachrangig gegenüber den Schutzmaßnahmen nach Nr. 1 oder 2 durchzuführen ist. Können unverantwortbare Gefährdungen weder durch die Gestaltung der Arbeitsbedingungen noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgeschlossen werden, hat der Arbeitgeber die Frau ganz oder teilweise von der Beschäftigung auszuschließen.

Gerade ein nur teilweises Beschäftigungsverbot gewährt weiterhin die vom Gesetzgeber grundsätzlich gewollte Teilhabe am Arbeitsleben.[3]

Zuständig und verantwortlich für die Erteilung des Beschäftigungsverbots und seine unmittelbare Durchsetzung ist der Arbeitgeber, weil dieser arbeitsvertraglich die Arbeitsleistung entgegennimmt und zur Durchführung des Beschäftigungsverbotes in der Lage ist.

[1] Übernimmt die Regelung des früheren § 3 Abs. 3 MuSchArbV.
[2] Richtlinie 92/85/EWG v. 19.10.1992 (Mutterschutz-Richtlinie).
[3] BT-Drucks. 18/863 S. ...

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