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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 2b Bemessungszeitraum

Dr. Michael Schnell
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1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 2b BEEG wurde mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs v. 10.9.2012[1] mit Wirkung ab 18.9.2012 als eigenständige Vorschrift eingefügt. Die Vorschrift gilt für den Bezug von Elterngeld für Kinder, die ab dem 1.1.2013 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind (§ 27 Abs. 1 BEEG in der vom 18.9.2012 bis 31.12.2014 geltenden Fassung). Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wurde durch Art. 10 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) v. 23.10.2012[2] mit Inkrafttreten ab 30.10.2012 redaktionell infolge der Überführung der Vorschriften zum Mutterschaftsgeld in das SGB V und das 2. KVLG geändert.[3] Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG v. 18.12.2014[4] mit Inkrafttreten am 1.1.2015 für die nach dem 30.6.2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommenen Kinder geändert. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wurde durch Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts v. 23.5.2017[5] abermals redaktionell infolge der Neuregelungen des Mutterschutzrechts, hier der Schutzfristen, geändert.[6]

Abs. 1 Satz 3 und 4 (seit 1.9.2021: Abs. 1 Satz 4 und 5) wurden durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie v. 20.5.2020[7] mit Rückwirkung ab 1.3.2020 (mit Geltungsdauer bis 31.12.2020) neu eingefügt; gleichzeitig wurden Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 als Folgeänderungen um die Neuregelungen erweitert.[8] Abs. 1 Satz 3 (seit 1.9.2021: Abs. 1 Satz 4) wurde durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) v. 3.12.2020[9] m...

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  (1)[2] 1Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. 2Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz ...

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