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Tillmanns/Mutschler, BEEG § 18 Kündigungsschutz während ... / 8.3 Prüfungsmaßstab

Christoph Tillmanns
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Rz. 37

Die Aufzählung in der Verwaltungsvorschrift möglicher besonderer Fälle, die ausnahmsweise die Zustimmung zur Kündigung ermöglichen, ist nicht abschließend. Der Begriff des besonderen Falles bedarf im Einzelfall der Auslegung und unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Da die persönliche Situation von Arbeitnehmern in Elternzeit und von Arbeitnehmerinnen, die dem Mutterschutz unterliegen, unterschiedlich ist und insbesondere bei Letzteren auch andere physische und psychische Belastungen eine Rolle spielen, kann die Rechtsprechung zu § 17 Abs. 3 MuSchG nicht ohne Weiteres auf die Zulässigkeitserklärung der Kündigung eines Arbeitnehmers in Elternzeit übertragen werden.

Beispiele für besondere Fälle, in denen ausnahmsweise die Kündigung zulässig ist, können sein:

  • Stilllegung des Betriebs oder einer Betriebsabteilung, in der der Arbeitnehmer eingesetzt war, bei fehlender anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit.[1] Dabei ist die Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder eine Betriebsstilllegung erfolgt ist, der Entscheidung durch die Arbeitsgerichte vorbehalten. Nur dann, wenn feststeht, dass es sich um eine Betriebsstilllegung handelt, kann die Zustimmung erteilt werden.
  • Widerspruch des Arbeitnehmers gegen einen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 6 BGB, wenn beim Veräußerer keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Arbeitnehmer besteht.
  • Schwerer Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, wobei das Gewicht des Verstoßes regelmäßig einem an sich für eine fristlose Kündigung geeigneten Grund entsprechen muss.
  • Verstoß gegen die Grundsätze eines kirchlichen Arbeitgebers.[2]
 

Rz. 38

§ 18 umfasst nicht den Schutz vor etwaigen nachteiligen sozialversicherungsrechtlichen Folgen einer Kündigung, die ...

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