Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 TzBfG ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens 4 Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitszeit innerhalb eines vom Arbeitgeber festgelegten Zeitrahmens erfolgt. Andernfalls ist der Arbeitnehmer berechtigt, die Arbeitsleistung zu verweigern, die Arbeitspflicht entfällt.
§ 12 Abs. 3 TzBfG regelt ausschließlich den einseitigen Arbeitsabruf durch den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis auf ein kurzfristiges Verlangen des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung zu erbringen (z. B. Einspringen für einen erkrankten Mitarbeiter), einzugehen. Dies gilt entsprechend für die Arbeitsleistung außerhalb des festgelegten Zeitrahmens. Aus einer berechtigten Ablehnung dürfen ihm keinerlei Nachteile entstehen. Eine entsprechende Kündigung wäre wegen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB unwirksam.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Zeitrahmen festzulegen, innerhalb desselben die Arbeitseinsätze des Abrufarbeitnehmers erfolgen. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 TzBfG sind dabei "Referenztage und Referenzstunden" anzugeben.
Referenzstage und Referenzstunden
Beispielsweise kann bestimmt werden, dass sich der Referenzrahmen auf die Werktage Montag bis Freitag (Referenztage) im Zeitraum von 9 bis 19 Uhr (Referenzstunden) erstreckt.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 TzBfG verlangt keine bestimmte Form der Festlegung – diese muss nicht im Arbeitsvertrag erfolgen. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9c NachwG sieht jedoch vor, dass der zeitliche Rahmen schriftlich niederzulegen ist.
Im Rahmen des festgelegten Zeitrahmens kann die Abrufung zur Arbeitsleistung sodann über das arbeitgeberseitige Weisungsrecht einseitig vom Arbeitgeber vorgenommen werde...