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Teilzeitarbeit: Arbeit auf Abruf

Dr. Johanna Tormählen
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Zusammenfassung

 
Überblick

Unter flexibler Teilzeitarbeit versteht man in erster Linie die flexible Handhabung der Teilzeit-Arbeitszeiten, d. h. Umfang und/oder Lage und Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit sind nicht abschließend vertraglich festgelegt, wie es bei "klassischen" Teilzeit-Vereinbarungen häufig der Fall ist (z. B. Vereinbarungen einer Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, die auf montags bis freitags jeweils von 8–12 Uhr verteilt wird). Bei der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung mit Arbeit auf Abruf ist es sogar möglich, den Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit variabel zu gestalten.

Arbeitsrechtliche Fragestellungen entstehen bei (flexibler) Teilzeitarbeit, insbesondere bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der Berechnung des Urlaubsanspruchs sowie des Urlaubsentgelts bzw. Urlaubsgeldes. Zum Altersteilzeitverhältnis siehe "Altersteilzeit".[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Arbeit auf Abruf ist gesetzlich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. § 12 TzBfG enthält zum Schutz des betroffenen Arbeitnehmers Vorgaben und Beschränkungen bei der Anwendung.

[1]

Zur Mitbestimmung vgl. "BR-Beteiligungsrechte: Arbeitszeit, Pausen und Urlaubsgrundsätze".

1 Arbeit auf Abruf als Form der flexiblen Teilzeitarbeit

Eine vor allem von Arbeitgeberseite bevorzugte Form der flexiblen Teilzeitarbeit ist die sog. Arbeit auf Abruf. Kennzeichnend für diese Arbeitsform ist, dass die Arbeitszeit nicht auf der Grundlage eines bestimmten Arbeitszeitmodells geleistet wird, sondern kurzfristig nach dem jeweiligen betrieblichen Bedarf durch den Arbeitgeber eingeteilt wird ("Arbeitsabruf"). Mit der Abrufarbeit kann der Arbeitgeber also zielgenau auch auf unvorhersehbare Arbeitsspitzen reagieren und muss weder eine Über- noch eine Unterbeschäftigung befürchten. Dabei kann auch das Volumen der innerhalb eine...

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