Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen des persönlichen Geltungsbereichs von Tarifverträgen Regelungen treffen, die zwischenzeitlich beendete Arbeitsverhältnisse erfassen, beispielsweise eine rückwirkende Erhöhung der Arbeitsvergütung. Insbesondere eine betriebliche Altersversorgung, die aufgrund eines Tarifvertrags gewährt wird, steht unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung des Tarifvertrags.[1] Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung allerdings, dass die Tarifbindung – also die beiderseitige Verbandsmitgliedschaft – sowohl im Rückwirkungszeitraum wie auch bei Inkrafttreten des Tarifvertrags besteht, da die Tarifbindung nicht durch die Rückwirkung eines Tarifvertrags erweitert werden kann.[2] Ist ein Arbeitnehmer bei Tarifvertragsabschluss nicht mehr Gewerkschaftsmitglied, so wird deshalb er von einer rückwirkenden Verschlechterung des Tarifvertrags zu seinen Lasten nicht mehr erfasst.[3]

Wenn bei Abschluss des Tarifvertrags keine Tarifbindung mehr besteht, kommt immer noch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung in Betracht. Dies gilt etwa dann, wenn im Tarifvertrag eine rückwirkende Gehaltserhöhung vorgesehen ist. Da die Vergütung nicht an die Betriebstreue geknüpft ist, sondern als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird, besteht kein sachlicher Grund, den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer hiervon auszunehmen. Anders kann die rückwirkende Erhöhung einer Sonderzuwendung zu beurteilen sein, wenn mit ihr zukünftige Betriebstreue belohnt werden soll. Dann besteht nach dem Zweck der Leistung ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung zwischen den Arbeitsverhältnissen der ausgeschiedenen Arbeitnehmer und der Betriebsangehörigen, Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz bestehen nicht.

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