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Tarifvertrag, Allgemeines / 3 Koalitionsfreiheit

Dr. Roman Frik
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Durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG wird das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für ‹jedermann und für alle Berufe› gewährleistet. Das Grundrecht gewährleistet zunächst die individuelle Koalitionsfreiheit, d. h. das Recht eines jeden – auch eines Ausländers – einen Verband zu gründen, einem solchen beizutreten und in ihm zu verbleiben sowie sich koalitionsspezifisch zu betätigten. Entgegen dem eingeschränkten Wortlaut schützt diese Norm aber auch die mit dem genannten Ziel gebildeten Vereinigungen (Koalitionen) in ihrem Bestand und bei ihrer Betätigung. Der Schutz ist dabei nicht auf einen eingegrenzten Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Verhaltensweisen, die spezifisch koalitionsgemäß sind.[1]

Zu den gewährleisteten Bereichen gehören Bestimmungen über die Organisation, das zur Willensbildung führende Verfahren in den Organen und die Geschäftsführung der Koalitionen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählt der Abschluss von Tarifverträgen zu den zentralen Punkten der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Freiheit der Koalitionen.[2] Ihnen wird durch die Verfassung das Recht garantiert, die Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder eigenverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme zu regeln (Tarifautonomie).

Die Koalitionsfreiheit ist zwar nach dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 GG ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht, gleichwohl können ihr zur Wahrung anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter Schranken gesetzt werden. Art. 9 Abs. 3 GG verleiht den Tarifvertragsparteien ein Normsetzungsrecht, aber kein entsprechendes Monopol. Eine gesetzliche Regelung und damit ein Eingriff in den Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist zulässig, wenn ...

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