Durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG wird das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, für ‹jedermann und für alle Berufe› gewährleistet. Das Grundrecht gewährleistet zunächst die individuelle Koalitionsfreiheit, d. h. das Recht eines jeden – auch eines Ausländers – einen Verband zu gründen, einem solchen beizutreten und in ihm zu verbleiben sowie sich koalitionsspezifisch zu betätigten. Entgegen dem eingeschränkten Wortlaut schützt diese Norm aber auch die mit dem genannten Ziel gebildeten Vereinigungen (Koalitionen) in ihrem Bestand und bei ihrer Betätigung. Der Schutz ist dabei nicht auf einen eingegrenzten Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Verhaltensweisen, die spezifisch koalitionsgemäß sind.[1]

Zu den gewährleisteten Bereichen gehören Bestimmungen über die Organisation, das zur Willensbildung führende Verfahren in den Organen und die Geschäftsführung der Koalitionen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zählt der Abschluss von Tarifverträgen zu den zentralen Punkten der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Freiheit der Koalitionen.[2] Ihnen wird durch die Verfassung das Recht garantiert, die Arbeitsbedingungen für ihre Mitglieder eigenverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme zu regeln (Tarifautonomie).

Die Koalitionsfreiheit ist zwar nach dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 GG ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht, gleichwohl können ihr zur Wahrung anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter Schranken gesetzt werden. Art. 9 Abs. 3 GG verleiht den Tarifvertragsparteien ein Normsetzungsrecht, aber kein entsprechendes Monopol. Eine gesetzliche Regelung und damit ein Eingriff in den Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist zulässig, wenn sich der Gesetzgeber auf Grundrechte oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte Dritter stützen kann und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist maßgeblich, ob in einen Bereich eingegriffen wird, in dem die Tarifvertragsparteien die gegenseitigen Interessen wegen ihrer Sachnähe angemessener zum Ausgleich bringen können als der Staat. Nach Auffassung des BVerfG müssen die Gründe für einen Eingriff umso schwerwiegender sein, je gewichtiger in die üblicherweise den Tarifvertragsparteien vorbehaltene Materie eingegriffen wird. Dabei genießen bestehende tarifliche Regelungen einen stärkeren Schutz als die Tarifautonomie in Bereichen, die von den Koalitionen bisher nicht geregelt worden sind.[3] Üblicherweise in Tarifvertragen geregelt sind in jedem Fall Fragen des Arbeitsentgelts und sonstige materielle Arbeitsbedingungen.[4]

Daneben kann der Gesetzgeber auch durch einfach-rechtliche Gesetzgebung Inhalt und Umfang der Koalitionsfreiheit ausgestalten und so erst die Voraussetzungen für die Ausübung der koalitionsgemäßen Betätigung schaffen.

 

Zutrittsrecht für Gewerkschaft

Durch § 2 Abs. 2 BetrVG wird der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ein Zutrittsrecht in den Betrieb eingeräumt. Da ein allgemeines Zugangsrecht von betriebsfremden Gewerkschaftsangehörigen nicht besteht, hat der Gesetzgeber den Gewerkschaften überhaupt erst die Möglichkeit eröffnet, sich durch ihre Beauftragten im Betrieb zu betätigen. Allerdings wird das Zutrittsrecht den Gewerkschaften nicht schrankenlos, sondern nur "zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz (BetrVG) genannten Aufgaben" verliehen.

Die Tarifautonomie wäre nur unvollkommen gewährleistet, wenn das Grundrecht der Koalitionsfreiheit nicht auch den Arbeitskampf gewährleisten würde. Tarifautonomie kann nur dann effektiv ausgeübt werden, wenn die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen auch erkämpft werden können und dürfen. Hauptmittel des Arbeitskampfes sind der Streik und die Aussperrung.

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