Nach § 2 Abs. 3 TVG können auch Zusammenschlüsse von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften (Spitzenorganisationen) Partei eines Tarifvertrages sein. Dies kann auf zweifache Weise erfolgen

  • Spitzenorganisationen können nach § 2 Abs. 2 TVG bei entsprechender Bevollmächtigung als Stellvertreter für die ihnen angeschlossenen Mitgliedsverbände auftreten, der Tarifvertrag wirkt dann unmittelbar für und gegen den vertretenen Verband. § 2 Abs. 4 Satz 1 TVG erweitert in diesem Fall die Haftung des Spitzenverbandes auf die Erfüllung des schuldrechtlichen Teils des Tarifvertrages durch die angeschlossenen Mitgliedsverbände;
  • § 2 Abs. 3 TVG lässt es darüber hinaus zu, dass die Dachverbände im eigenen Namen Tarifverträge abschließen können, wenn der Abschluss von Tarifverträgen in ihrer Satzung vorgesehen ist. Voraussetzung für einen wirksamen Tarifvertragsabschluss durch eine Spitzenorganisation ist die Tariffähigkeit aller Mitgliedsverbände.[1] Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 TVG können die Mitgliedsverbände unmittelbar von der anderen Partei des Tarifvertrages auf Erfüllung in Anspruch genommen werden.

Ein Arbeitgeberverband kann aber selbst dann noch Tarifverträge abschließen, wenn bereits seine Spitzenorganisation Tarifverträge abgeschlossen hat.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge