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Straftat / 2.4 Verdachtskündigung

Bernhard Steuerer
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Unter Umständen genügt auch schon der dringende Verdacht einer Straftat, um eine (meist) fristlose Verdachtskündigung auszusprechen. Ein solcher Verdacht ist gegenüber einer Tatkündigung ein eigenständiger Kündigungsgrund.[1] Das gilt auch für Berufsausbildungsverhältnisse.[2] Diese Möglichkeit der Verdachtskündigung ist für den Arbeitgeber sehr wichtig, weil er immer damit rechnen muss, dass es ihm nicht gelingen könnte, eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers nachzuweisen – schließlich kommt es auf die Einlassung des Arbeitnehmers zum Tatgeschehen an.

Allerdings gelten hier strenge Voraussetzungen.

 
Achtung

Anhörung vor Verdachtskündigung erforderlich

Eine Verdachtskündigung ist nur möglich, wenn

  • objektive Tatsachen
  • einen dringenden Verdacht einer Straftat oder schweren Pflichtverletzung begründen und
  • der Arbeitnehmer zuvor zu den Verdachtsmomenten in der gebotenen Eile (eine Woche, erst ab dann läuft die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB) angehört wurde.[3]

Wie ein solches Anhörungsgespräch verläuft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Bundesarbeitsgericht (BAG)führt nur aus, die Anhörung müsse nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch einer Kündigung nach § 102 BetrVG entsprechen. Es reiche aber nicht aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur mit einer allgemein gehaltenen Wertung konfrontiere. Dieser müsse vielmehr erkennen können, zur Aufklärung welchen Sachverhalts ihm Gelegenheit gegeben werden solle.

Der Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingrenzbare Tatsachen ggf. zu bestreiten oder den Verdacht entkräftigende Tatsachen aufzuzeigen und so zur Aufklärung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen.[4] Er ist aber nicht zur Selbstbe...

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