Das Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO kann die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit umfassen, wenn dies nicht einzelvertraglich oder kollektivrechtlich ausgeschlossen ist.[1] Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Ermächtigung fehlt.[2] Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot sind in § 10 ArbZG geregelt. Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen abweichend von § 9 ArbZG insbesondere beschäftigt werden

  • in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
  • in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
  • in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
  • bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
  • beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
  • bei der Presse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
  • bei Messen, Ausstellungen und Märkten sowie bei Volksfesten,
  • in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren i. S. v. § 30 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsordnung,
  • in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
  • im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
  • bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs,
  • zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
  • zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.

    In Bäckereien und Konditoreien dürfen Arbeitnehmer für bis zu 3 Stunden an Sonntagen mit Herstellung, dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.

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