Rz. 15

Durch Nr. 3 werden Personen, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG (oder Gesetzen, die die entsprechende Anwendung des BVG vorsehen) beziehen, in die Pflegeversicherung einbezogen. Nach § 27a BVG wird im Rahmen der Kriegsopferfürsorge ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, wenn die Rentenleistungen nach dem BVG nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Überwiegend wird angenommen (vgl. Nachweise Rz. 11), dass der versicherungspflichtige Personenkreis mit dem der Nr. 1 übereinstimmt (vgl. dazu Biere, WzS 1995 S. 295). Allerdings ist zu beachten, dass § 27a BVG zu den Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 ff. BVG) gehört, die nicht nur die Leistungen der Beschädigten selbst betreffen, sondern auch Leistungen an dessen Hinterbliebe vorsehen (so z. B. auch Krankenhilfe nach § 26b BVG, die neben den Ansprüchen nach §§ 10 ff. BVG bestehen kann). Die Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis darauf, ob das Abstellen auf einen "Anspruch" in Nr. 1 gegenüber dem "Bezug" in Nr. 3 auf einem sachlichen Hintergrund oder Unterschied beruht. Die Differenzierung zwischen einer Leistung der Kriegesopferfürsorge oder einer Versorgung hat jedoch Bedeutung für die Rangfolge im Verhältnis zu Leistungen der Pflegeversicherung nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI, da sich die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des SGB XII richtet. Die Einbeziehung in die Pflegeversicherungspflicht führt daher dazu, dass die Leistungen der Pflegeversicherung (wie auch Leistungen nach dem SGB XII) Vorrang vor diesen Leistungen haben. Dagegen gehen Leistungen der Versorgung nach dem BVG den Leistungen der Pflegeversicherung vor (§ 13 Abs. 1 SGB XI). Hieraus dürfte sich auch die Differenzierung in den Tatbestandsvoraussetzungen der Versicherungspflichten (Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung bzw. Bezug von Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt) ergeben. Nach Nr. 1 wird gerade nicht auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit abgestellt, so dass es schon nicht zu vor- oder nachrangigen Ansprüchen kommen kann.

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