Rz. 21

Für die Rückkehr zum früheren Recht der Versicherungsfreiheit war lediglich in § 190 Abs. 3 Satz 3 eine ausdrückliche Regelung für die Personen geschaffen worden, die zum 1.1.2011 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden waren. Für diese war für die freiwillige Weiterversicherung keine Vorversicherungszeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich (vgl. Komm. zu § 190). Ansonsten bewirkte die Rechtsänderung ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mit Ablauf des 31.12.2010, wenn im Jahre 2010 das Arbeitsentgelt die JAEG überstieg. Die JAEG des Jahres 2011 war mit der des Jahres 2010 identisch, sodass die Voraussetzung des Überschreitens der JAEG des Folgejahres keiner eigenen Prüfung bedurfte. Das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2010 galt allerdings nur dann, wenn nicht die versicherungspflichtige Mitgliedschaft im Jahr 2010 über den Jahreswechsel 2010/2011 nach §§ 192, 193 wegen Anspruchs oder Bezuges von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld, wegen Erziehungsgeld oder Elterngeld, oder bei Elternzeit, bei Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, Kurzarbeitergeld bezogen oder Wehrdienst geleistet wird und dadurch die Mitgliedschaft erhalten blieb. Nahmen diese Personen dann ihre von der Höhe des Entgeltes her an sich versicherungsfreie Beschäftigung im Lauf des Jahres 2011 wieder auf, bestand bis zum Ende des Jahres 2011 Versicherungspflicht (so BSG, Urteil v. 25.2.1997, 12 RK 51/96 zur Erhaltung der Mitgliedschaft bei Wehrdienst). Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht konnte frühestens zu Ende des Jahres 2011 erfolgen, wenn dann auch die JAEG des Jahres 2012 überschritten wurde.

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