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Sommer, SGB V § 37 Häusliche Krankenpflege / 2.1.1 Haushalt oder sonst geeigneter Ort

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 6

Häusliche Krankenpflege und hauswirtschaftliche Versorgung zur Weiterführung des Haushalts erhält nur ein Versicherter in seinem Haushalt, seiner Familie oder – nach der Neufassung durch das GKV-WSG – an einem sonst geeigneten Ort. Aus Abs. 3 ergibt sich, dass der Anspruch auf häusliche Krankenpflege grundsätzlich nur besteht, wenn der Versicherte im eigenen Haushalt oder im Familienhaushalt wohnt (vgl. aber ab 1.1.2004 § 37 Abs. 2 Satz 5i. d. F. des GMG, jetzt Satz 7, hierzu Rz. 9 ff.). Von einem eigenen Haushalt wurde zunächst nur ausgegangen, wenn der Versicherte entweder Eigentum oder Besitz an Wohnung und Haushalt hatte und insbesondere die Kosten des Haushalts, der Lebens- und Wirtschaftsführung trug (BSG, Urteil v. 1.9.2005, B 3 KR 19/04). Dementsprechend verfügten Versicherte in Wohn- oder Altenheimen ursprünglich nur dann über einen Haushalt, wenn sie sich dort ansonsten hauswirtschaftlich selbst versorgten. Dies konnte auch dann bejaht werden, wenn der Wohnraum des Versicherten auf ein Zimmer beschränkt war und die Versorgung über eine dort gegebene Kochmöglichkeit oder über eine Gemeinschaftsküche selbständig erfolgte.

 

Rz. 7

Kinder haben i. d. R. keinen eigenen Haushalt, sondern gehören zum Haushalt der Eltern bzw. der sie betreuenden Personen. Eine Pflege im Haushalt oder in der Familie liegt allerdings dann nicht vor, wenn ein versichertes Kind in einer vom Pflegedienst angemieteten, entfernt (im konkreten Fall 20 km) von der Wohnung der Familie liegenden Wohnung in dem Haus betreut wird, in dem eine beim Pflegedienst beschäftigte Pflegefachkraft ihre Wohnung hat (BSG, Urteil v. 20.4.2016, B 3 KR 17/15 R).

 

Rz. 8

Familienhaushalt i. S. d. Vorschrift ist auch ein Haushalt, der von Verwandten und Verschwägerten des Versicherten (§§ 1589, 1590 BGB) geführt w...

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