Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze v. 28.7.2011 (BGBl. I S. 1622) mit Wirkung zum 4.8.2011 eingefügt worden. Sie stellt die datenschutzrechtliche Grundlage für die Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken im Rahmen der Selektivverträge, der integrierten Versorgungsformen und der ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus dar.

 

Rz. 2

Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 in der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 wegen des gestrichenen § 73c den Hinweis darauf entfernt.

 

Rz. 3

Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 6.5.2019 hat mit Wirkung zum 11.5.2019 die Überschrift und Abs. 1 geändert und jeweils die §§ 132e, 132f sowie in Abs. 1 Satz 2 die elektronische Einwilligung eingefügt.

 

Rz. 4

Das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 hat mit Wirkung zum 26.11.2019 den Text in Abs. 1 bis 3 geändert. Das geltende Recht wird beibehalten. Die Begriffe der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung werden lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Nach Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst der Begriff des Verarbeitens die bisher in § 67 SGB X a. F. bzw. § 3 BDSG a. F. legal definierten Begriffe Erheben, Verarbeiten und Nutzen.

 

Rz. 4a

Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat mit Wirkung zum 20.10.2020 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 geändert und die bisherigen Verweise an den jeweiligen neuen Regelungsstandort angepasst.

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