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Schell, SGB IX § 44 Stufenweise Wiedereingliederung / 2.3.10 Unterbrechung des Wiedereingliederungsprozesses

Siegfried Wurm
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Rz. 27

Die Wiedereingliederungsmaßnahme darf aus gesundheitlichen Gründen für einen kurzen Zeitraum unterbrochen werden (z. B. Arbeitsunfähigkeit wegen eines grippalen Infekts). Wird die stufenweise Wiedereingliederung voraussichtlich für mehr als eine Woche unterbrochen, ist die Frage zu stellen, ob der Versicherte das Ziel der eingeleiteten Wiedereingliederungsmaßnahme noch erreichen kann. Ist dies voraussichtlich nicht mehr der Fall, kann die Wiedereingliederung für die Zukunft abgebrochen werden. Der Krankenversicherte erhält dann ab dem Tag nach Abbruch der Maßnahme von der Krankenkasse Krankengeld, sofern er weiterhin arbeitsunfähig ist. In der gesetzlichen Rentenversicherung gilt sogar die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen, wenn die stufenweise Wiedereingliederung länger als 7 Tage unterbrochen wird (Internet-Informationsformular G0832).

Zu erwähnen ist, dass der Rehabilitationsträger vor Abbruch der Maßnahme immer den Versicherten anzuhören hat, bevor der Verwaltungsakt über den Abbruch erlassen wird (vgl. § 24 SGB X). Bei der Anhörung ist dem Versicherten ausreichend Zeit (mindestens 1 bis 2 Wochen ohne Postlaufzeiten) einzuräumen.

In diesem Zusammenhang stellt sich immer wieder die Frage, ob der Rentenversicherungsträger bei einem Abbruch die Zahlung von Übergangsgeld rückwirkend mit dem letzten Tag der aktiven Teilnahme an der stufenweisen Wiedereingliederung einstellen kann – mit der Folge, dass die Krankengeldzahlung einige Tage eher einsetzen muss. Hierzu vertritt der Autor die Auffassung, dass eine rückwirkende Einstellung der Übergangsgeldzahlung nur möglich ist, wenn z. B. der Verwaltungsakt über das Übergangsgeld der Rentenversicherung mit einer Nebenbestimmung nach § 32 SGB X versehen war, wonach der Ansp...

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