Rz. 15

Diese Übergangsregelung wurde durch Art. 23 Nr. 10 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) als Abs. 8 in § 241 angefügt. Die Regelung dient der Klarstellung, dass die Träger der Sozialhilfe bis zum 31.12.2019 weiterhin Rehabilitationsträger sind. Aufgrund des Inkrafttretens des Vertragsrechts nach dem 8. Kapitel in Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2018 (vgl. Art. 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BTHG zum Inkrafttreten) war es in zeitlicher Hinsicht erforderlich, auch bereits zum 1.1.2018 die Träger der Eingliederungshilfe im SGB IX als Rehabilitationsträger zu bestimmen, obwohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe bis zum 31.12.2019 von den Trägern der Sozialhilfe nach § 3 SGB XII wahrgenommen und erst ab dem 1.1.2020 (mit dem Inkrafttreten der übrigen Kapitel des Teils 2, Art. 26 Abs. 2 BTHG zum Inkrafttreten) die Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, Teil 2 als solche bundesgesetzlich legal definiert sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge