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Schell, SGB IX § 2 Begriffsbestimmungen / 2.5.4 Aktivitäten und Partizipation

Siegfried Wurm
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Rz. 8d

Die Einschränkung der

  • Aktivitäten (= Durchführung von Aufgaben oder Handlungen durch eine Person; Beispiel: Treppe steigen, um selbst ins Schlafzimmer zu gelangen; sich selbst das Essen vorzubereiten) und
  • ihre Auswirkungen auf die Partizipation/Teilhabe (Einbezogen sein einer Person in eine Lebenssituation oder einen Lebensbereich; z. B. Treppe steigen, um den Nachbarn in der Etage darüber zu besuchen; ferner: Kochen einer Mahlzeit für den Ehemann)

werden ebenfalls durch die ICF kodiert. Bei dem Vergleich mit einem sonst gesunden Menschen ist die Beeinträchtigung der Aktivitäten und der Teilhabefähigkeit des betroffenen Menschen zu beurteilen – und zwar im Hinblick auf

  • seine Lernmöglichkeiten und seine Wissensanwendung (z. B. bewusste sinnliche Wahrnehmungen, elementares Lernen, Wissensanwendung),
  • seine allgemeinen Aufgaben und die an ihn gestellten Anforderungen (z. B. Aufgaben übernehmen, die tägl. Routine durchführen, mit Stress umgehen),
  • seine Kommunikation (z. B. Kommunizieren als Empfänger, als Sender, Konversation und Gebrauch von Kommunikationshilfen),
  • seine Mobilität (z. B. die Körperposition ändern und aufrechterhalten, Gegenstände tragen, bewegen und handhaben, gehen und sich fortbewegen, sich mit Transportmitteln fortbewegen),
  • seine Selbstversorgung (z. B. sich waschen, pflegen, an- und auskleiden, die Toilette benutzen, essen, trinken, auf seine Gesundheit achten),
  • sein häusliches Leben (z. B. Beschaffung von Lebensnotwendigkeiten, Haushaltsaufgaben, Haushaltsgegenstände pflegen und anderen helfen),
  • seine interpersonellen Interaktionen und Beziehungen (z. B. allgemeine und besondere interpersonelle Interaktionen/Beziehungen),
  • seine für ihn bedeutenden Lebensbereiche (z. B. Erziehung/Bildung, Arbeit und Beschäftigung, wirtschaftliches Leben),
  • sein gemeinsch...

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