0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 in das SGB IX eingefügt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt Leistungen durch Hilfsmittel. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Der Wortlaut von § 84 stellt nach der Gesetzesbegründung jedoch ausdrücklich klar, dass von der Vorschrift ausschließlich Hilfsmittel erfasst sind, die zur Teilhabe an der Gemeinschaft erforderlich sind. Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben sind damit ausgeschlossen (BR-Drs. 428/16 S. 266). § 84 ist selbst keine Anspruchsgrundlage (Schweitzer, in: BeckOK-SGB IX, § 84 Rz. 3; Winkler, in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Westphal/Krohne, SGB IX, § 84 Rz. 3). Die konkreten Ansprüche ergeben sich vielmehr aus § 113 Abs. 2 Nr. 8 SGB IX, § 35a Abs. 3 SGB VIII oder § 66 SGB XIV.
2 Rechtspraxis
2.1 Hilfsmittel (Abs. 1)
Rz. 3
Hilfen nach Abs. 1 können Menschen mit Behinderungen beanspruchen. Menschen mit Behinderungen sind solche Personen nach § 2. Danach sind Menschen mit Behinderungen solche, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können, § 2 Abs. 1 Satz 1. Von Behinderung bedrohte Menschen nach § 2 Abs. 1 Satz 3 werden von § 84 nicht erfasst (zum alten Recht vgl. Luthe, in: jurisPK-SGB IX, § 55 Rz. 21).
Rz. 4
Die Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 umfassen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gle...