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Sauer, SGB IX § 135 Begriff des Einkommens

Wolfgang Rombach
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Mit dem BTHG sind mit der Überführung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den Teil 2 des SGB IX die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen neu konzipiert worden. Es ist ein grundlegender Systemwechsel mit einer ausgewogenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit gerade von erwerbstätigen Menschen mit Behinderungen erfolgt. Die Neuregelung führt dazu, dass insbesondere diejenigen Menschen mit Behinderungen stärker entlastet werden, die bisher trotz niedriger Einkommen einen Eigenanteil an den Leistungen tragen mussten (vgl. Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 308).

Mit dem Inkrafttreten des Teils 2 SGB IX wird nicht mehr ein Einsatz des Einkommens verlangt, das über einer individuell festzusetzenden Einkommensgrenze liegt, sondern es wird ab einem bestimmten Einkommen, das oberhalb der bisherigen Einkommensgrenze nach dem SGB XII liegt, ein Eigenbeitrag gefordert.

 

Rz. 2a

Die Bestimmungen der §§ 135 ff. sind bei Bezug von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil SGB IX anwendbar. Bezieht der Leistungsberechtigte neben den Leistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen zur Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich nach dem SGB XII, kommt es zu einer Überschneidung der unterschiedlichen Anrechnungsverfahren nach SGB IX und SGB XII. In diesem Fall kann das "Lebenslagenmodell" nach § 103 Abs. 2 Anwendung finden. Erhält der Leistungsberechtigte bereits vor der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen der Eingliederungshilfe, finden auch für Leistungen der häuslichen Pfleg...

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