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Sauer, SGB III § 85 Fahrkosten / 2.2 Pendelfahrten

Franz-Josef Sauer
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Rz. 10

§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 definiert Pendelfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte. Davon werden auch weitere Fahrten erfasst, die erforderlich sind, um die Weiterbildung absolvieren zu können, z. B. Fahrten von der auswärtigen Unterbringung und der Bildungsstätte, einer Arbeitsstelle und der Bildungsstätte oder ggf. von einer Bildungsstätte zu einer anderen Bildungsstätte. Bei einer Pendelfahrt wird die Hin- und Rückfahrt an einem Tag durchgeführt. Je nach zeitlicher Verteilung der Unterrichtsstunden können auch mehrere Pendelfahrten täglich anerkannt werden.

 

Rz. 11

Pendelfahrten können nur für Tage übernommen werden, an denen die Maßnahme stattfindet. Dabei ist unerheblich, welche Maßnahmeinhalte gerade vermittelt werden. Pendelfahrten sind sowohl für den regulären Unterricht wie auch im Zusammenhang mit praktischen Unterweisungen oder Prüfungen erforderlich. Dagegen können keine Fahrkosten gewährt werden, soweit der Arbeitnehmer nicht an der Maßnahme teilnimmt, z. B. aufgrund entschuldigten Fehlens, unentschuldigten Fernbleibens oder Abbruchs der Maßnahme. Fahrkosten werden allerdings von der Agentur für Arbeit im Voraus überwiesen. Daher kommt ggf. eine Erstattungsforderung der Agentur für Arbeit in Betracht. Dabei sehen die Agenturen für Arbeit, die zugleich für den sog. Operativen Service zuständig sind, von Forderungen für entschuldigte Fehlzeiten von bis zu 3 Tagen ab. Die Realisierung der Erstattungsforderung wäre deutlich teurer als die Einnahme aus der Erstattung selbst.

 

Rz. 11a

An Fahrtkosten werden die Kosten für das zweckmäßigste öffentliche Verkehrsmittel der niedrigsten Wagenklasse übernommen. Nach einer entsprechenden Wirtschaftslichkeitsberechnung kann z. B. auch eine BahnCard übernommen werden. Teilmonate sind zu berücksichtigen. Je ...

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