Rz. 10

§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 definiert Pendelfahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte. Davon werden auch weitere Fahrten erfasst, die erforderlich sind, um die Weiterbildung absolvieren zu können, z. B. Fahrten von der auswärtigen Unterbringung und der Bildungsstätte, einer Arbeitsstelle und der Bildungsstätte oder ggf. von einer Bildungsstätte zu einer anderen Bildungsstätte. Bei einer Pendelfahrt wird die Hin- und Rückfahrt an einem Tag durchgeführt.

 

Rz. 11

Pendelfahrten können nur für Tage übernommen werden, an denen die Maßnahme stattfindet. Dabei ist unerheblich, welche Maßnahmeinhalte gerade vermittelt werden. Pendelfahrten sind sowohl für den regulären Unterricht wie auch im Zusammenhang mit praktischen Unterweisungen oder Prüfungen erforderlich. Dagegen können keine Fahrkosten gewährt werden, soweit der Arbeitnehmer nicht an der Maßnahme teilnimmt, z. B. aufgrund entschuldigten Fehlens, unentschuldigten Fernbleibens oder Abbruchs der Maßnahme. Fahrkosten werden allerdings von der Agentur für Arbeit im Voraus überwiesen. Daher kommt ggf. eine Erstattungsforderung der Agentur für Arbeit in Betracht. Dabei sehen die Dienststellen von Forderungen für entschuldigte Fehlzeiten von bis zu 3 Tagen ab. Die Realisierung der Erstattungsforderung wäre deutlich teurer als die Einnahme aus der Erstattung selbst.

 

Rz. 11a

An Fahrtkosten werden die Kosten für das zweckmäßigste öffentliche Verkehrsmittel der niedrigsten Wagenklasse übernommen. Nach einer entsprechenden Wirtschaftslichkeitsberechnung kann z. B. auch eine Bahn-Card übernommen werden. Teilmonate sind zu berücksichtigen. Je nach Anzahl der Maßnahmetage fördert die Agentur für Arbeit die Fahrkosten mit 3/3, 2/3 oder 1/3 einer Monatskarte für den Kalender- oder Zeitmonat.

 

Rz. 12

Wird ein Pkw benutzt, werden für Fahrkosten 0,20 EUR je km zurückgelegter Strecke übernommen, maximal jedoch 130,00 EUR (Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz).

 

Rz. 13

Nicht geringfügige Fahrpreiserhöhungen werden ebenfalls übernommen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate dauert. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Höhere Fahrpreise werden nur für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt. Diese Begrenzung kennt das Gesetz nicht. Daher bleibt die Rechtsprechung darüber abzuwarten, ob auch höhere Benzinkosten zu berücksichtigen sind. Davon ist jedoch zunächst nicht auszugehen. Die zweimonatige Frist beginnt am Tag nach der Antragstellung. Endet eine Maßnahme am 30. April, kommt ein Antrag auf erhöhte Fahrkostenübernahme am 1. März zu spät, auch wenn er sich auf einen früheren Beginn höherer Fahrpreise bezieht.

 

Rz. 14

Die Übernahme von Kosten für Pendelfahrten wird weiter durch § 63 Abs. 3 Satz 3 begrenzt. Danach können Kosten für Pendelfahrten nur bis zur Höhe des Betrags übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre. Das sind nach Maßgabe des § 86 für die Unterbringung täglich 31,00 EUR, höchstens 340,00 EUR monatlich und für Verpflegung täglich 18,00 EUR, höchstens 136,00 EUR monatlich. Bei Ausschöpfung der Höchstbeträge ergibt sich ein Gesamtbetrag von monatlich 476,00 EUR.

 

Rz. 15

Fehlzeiten einschließlich Ferienzeiten und sonstige Unterbrechungen wirken sich in Fällen der Begrenzung nach § 63 Abs. 3 Satz 3 nicht aus, wenn diese nicht den gesamten Kalendermonat umfassen. Andernfalls ist der Pauschbetrag für Verpflegung abzusetzen.

 

Rz. 16

Bei Maßnahmeabschnitten wird die Begrenzung für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert ermittelt; dadurch können sich in einem Monat höhere Kosten als 476,00 EUR ergeben. Abschnitt e müssen zeitlich voneinander getrennt sein. Dazwischen dürfen nicht nur Ferienzeiten, Wochenendtage und Feiertage liegen. Nebenkosten wie Parkgebühren u. a. können nicht übernommen werden. Die Erstattungsregelung ist abschließend.

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