Rz. 18

Abs. 2 Satz 1 ordnet Wehr- oder Zivildienst den Beschäftigungsverhältnissen nach Abs. 1 Satz 1 zu, wenn aufgrund der Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) während dieser Zeit Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist. Die tatsächlich eintretende Unterbrechung der Beschäftigung wird durch die aufgestellte Fiktion beseitigt.

 

Rz. 19

Das ArbPlSchG ordnet die Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes für Zeiten einer Wehrübung an: für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in § 1 Abs. 2 und für unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungsfall in § 16 Abs. 1. Das trifft auch auf Dienstpflichtige nach dem Bundesgrenzschutzgesetz zu.

§ 9 ArbPlSchG regelt die Fortzahlung von Arbeitsentgelt an Beamte, deshalb wird sich diese Vorschrift nur selten auf die Arbeitslosenversicherung auswirken. Fälle des § 10 ArbPlSchG sind Wehrdienstzeiten ohne Wehrpflicht und deshalb nicht Abs. 2 Satz 1, sondern Abs. 2 Satz 2 zuzurechnen.

Die Regelungen des ArbPlSchG gelten auch für ausländische Beschäftigte, die als EU-Staatsangehörige in ihrem Heimatland Wehrdienst leisten.

 

Rz. 20

Abs. 2 Satz 2 betrifft nach Maßgabe des § 59 SVG (z. B. abhängig von Alter oder Freiwilligkeit):

  • frühere Berufssoldaten, die wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, hinsichtlich einer besonderen Auslandsverwendung sowie Hilfeleistungen im Innern und im Ausland,
  • frühere Berufssoldaten und frühere Soldaten auf Zeit, die mindestens 2 Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden haben, hinsichtlich befristeter Übungen, einer besonderen Auslandsverwendung sowie Hilfeleistungen im Innern und im Ausland sowie
  • Personen, die nicht als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben, hinsichtlich befristeter Übungen, einer besonderen Auslandsverwendung sowie Hilfeleistungen im Innern und im Ausland.

Hilfeleistungen im Ausland sind ab 9.8.2008 versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht wurde erst zu diesem Zeitpunkt durch das Wehrrechtsänderungsgesetz eingeführt. Die Versicherungspflicht für die benannten Personenkreise besteht jedoch nicht nach § 25, sondern kraft gesetzlicher Fiktion nach § 26 Abs. 1 Nr. 2.

 

Rz. 21

Allein aus systematischen Gründen gliedert der Gesetzgeber Personengruppen in Versicherungspflichtige als Beschäftigte und sonstige Versicherungspflichtige auf. Damit wird die komplexe Frage der Versicherungspflicht bei Wehrdienst zusätzlich unübersichtlich. Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich wie auch aus der Natur der Sache heraus ein Vorrang der Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1. Auswirkungen kann dies bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen und damit auf den zu entrichtenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag haben.

 

Rz. 22

Soldaten auf Zeit werden nicht von der Versicherungspflicht erfasst.

 

Rz. 23

Abs. 2 Satz 3 stellt im Ausland verwundete Soldaten, auf die das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) anzuwenden ist, seit dem 17.12.2007 den Wehrdienstleistenden gleich, ordnet aber eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 an. Damit übernimmt der Bund die Beiträge. In Wehrdienstverhältnissen besonderer Art soll einsatzgeschädigten Soldaten grundsätzlich die gesundheitliche Wiederherstellung und eine berufliche Qualifizierung ermöglicht werden. Damit soll den besonderen Gefahren Rechnung getragen werden, denen das Einsatzpersonal in militärischen Auslandsvertretungen in Konfliktgebieten und Krisenregionen ausgesetzt ist. Der Einsatzunfall muss während des Wehrdienstes erlitten worden sein, der die Versicherungspflicht begründet hat.

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