Rückzahlungsklauseln können vereinbart werden, um den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückerstattung überzahlter Vergütung zu sichern. Der Rückerstattungsanspruch besteht aber nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer irrtümlich eine zu hohe Vergütung auszahlt, z. B. wegen falscher Berechnungen oder der irrigen Annahme über das Bestehen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Weiß der Arbeitgeber hingegen, dass der Arbeitnehmer mehr Lohn oder Gehalt erhält, als ihm zusteht – z. B. auch wegen bewusst zu hoher Eingruppierung –, scheidet der Rückforderungsanspruch nach § 814 BGB aus. Entscheidend ist eine positive Kenntnis des Arbeitgebers; es genügt nicht, dass der Arbeitgeber dies hätte erkennen können. Daher ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, aktiv Auskünfte über das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung einzuholen, um eine überzahlte Entgeltfortzahlung zu vermeiden. Es kommt auf den Wissensstand des Arbeitgebers selbst an. Der Arbeitnehmer ist hierfür beweispflichtig. Eine Zurechnung der Kenntnis anderer Personen entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. An einem widersprüchlichen Verhalten fehlt es daher, wenn der leistende Vertreter des Arbeitgebers die Anpassung einer laufenden Vergütung an geänderte vertragliche Umstände deshalb unterlässt, weil ihm diese von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich nicht mitgeteilt werden.
Die Ursache der Überzahlung kann auch in der fälschlichen Einordnung eines Arbeitsverhältnisses als freies Mitarbeiterverhältnis liegen. In solchen Fällen ist – soweit es dem Arbeitnehmer nicht gelingt, Gegenteiliges darzulegen – davon auszugehen, dass das vorgesehene Honorar regelmäßig über derjenigen Vergütung liegt, die bei bewusster Gestaltung als Arbeitsverhältnis vereinbart worden ...