Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, wenn

  • eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
  • die Entscheidung des LAG von einer Entscheidung des BVerfG, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, des BAG, eines anderen LAG oder einer anderen Kammer desselben LAG, soweit das BAG hierzu noch nicht entschieden hat, abweicht oder
  • ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder
  • eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

In den Fällen des § 72 Abs. 2 Nr. 3 betreffend der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Regel die Zulassung der Revision erst im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgen.

Lässt das LAG die Revision gegen sein Urteil zu, ist das BAG an diese Zulassung gebunden.[1] Das ist auch dann der Fall, wenn ein Zulassungsgrund aus § 72 Abs. 2 ArbGG an sich nicht vorliegt.

Das LAG kann die Zulassung auf einen teilurteilsfähigen Teil eines Streitgegenstandes oder auf einen von mehreren Streitgegenständen beschränken. Dies ist nach allgemeiner Auffassung zulässig. Das LAG muss dann seinen Beschränkungswillen zumindest in den Entscheidungsgründen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen.

Es kann die Zulassung aber nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Begründungselemente beschränken,[2] sondern muss einen abtrennbaren selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, über den gesondert und unabhängig von dem restlichen Verfahrensgegenstand entschieden werden kann, zum Gegenstand haben. Unzulässig ist die Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen.[3] Wenn das LAG dennoch die Revision nur für eine einzelne Rechtsfrage oder ein einzelnes Begründungselement zulässt, umfasst die Revisionszulassung entgegen dem Willen des LAG den gesamten Rechtsstreit oder, falls dies aus der Begründung des LAG mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht, den teilurteilsfähigen Teil des Rechtsstreits, für den die vom LAG für wesentlich gehaltene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist.

 
Praxis-Beispiel

In einem Kündigungsrechtsstreit ist es zulässig, die Zulassung der Revision zu beschränken, soweit der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung gemäß § 18 KSchG in Streit steht. Hierbei handelt es sich um eine abgetrennte Frage davon, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden ist.

Die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung der Revision ist in den Urteilstenor des landesarbeitsgerichtlichen Urteils aufzunehmen.[4]

 
Praxis-Beispiel
  • "Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt."
  • "Die Revision wird zugelassen."

Ist diese Entscheidung im Tenor nicht enthalten, kann binnen 2 Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über diesen Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.[5]

Zudem kann das LAG, wenn es versehentlich versäumt hat, die Entscheidung über die Zulassung der Revision in den Urteilstenor aufzunehmen, diesen unter den Voraussetzungen des § 319 ZPO von Amts wegen mittels Berichtigungsbeschluss ergänzen. Das setzt jedoch voraus, dass das LAG den Parteien innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 64 Abs. 3a Satz 2 ArbGG das Versehen offenbart und die Absicht der Berichtigung mitteilt.[6]

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