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Rentner / 1 Hinzuverdienst unterliegt dem Lohnsteuerabzug

Carola Hausen
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Altersrentner können trotz Rentenbezugs ein steuerliches Dienstverhältnis oder auch mehrere Dienstverhältnisse eingehen und daraus Arbeitslohn beziehen. Der aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Rentners ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug nach den für den Arbeitnehmer gültigen ELStAM vorzunehmen. Wenn der weiterbeschäftigte Rentner das Alter für die Regelaltersrente erreicht hat und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, sind seit dem 1.1.2026 aufgrund der Aktivrente 2.000 EUR monatlich steuerfrei (insgesamt 24.000 Euro im Jahr). Es handelt sich um einen Monatsbetrag, der nicht auf andere Monate übertragen werden kann, wenn er in einem Monat nicht ausgeschöpft wird. Die Steuerfreistellung gilt ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind.[1]

Die durch die Aktivrente steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Die Aktivrente hat somit keinen Einfluss auf den Steuersatz von evtl. vorhandenen anderen Einkünften.

[2]

 
Praxis-Beispiel

Mitarbeiter mit Regelaltersrente

Ein Mitarbeiter, geb. am 15.1.1960, hat am 31.5.2026 mit 66 Jahren und 4 Monaten die Regelaltersgrenze erreicht. Er hatte bisher ein Gehalt von 4.000 EUR zzgl. 59 EUR für ein steuerfreies Jobticket und 50 EUR für einen steuerfreien Warengutschein. Ab 1.6.2026 reduziert er seine Arbeitszeit und erhält nun ein Gehalt von 2.000 EUR. Dieses Gehalt von 2.000 EUR ist ab dem 1.6.2026 aufgrund der Aktivrente steuerfrei. Das Jobticket und der Warengutschein bleiben weiterhin steuerfrei. Im August nimmt der Arbeitnehmer 2 Wochen unbezahlten Urlaub und erhält ein Gehalt von 1.000 EUR. Der ...

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