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Rechtsfragen der Mitarbeiterkontrolle / 2.3 Taschenkontrollen und persönliche Durchsuchungen

Jan Peters, Prof. Dr. Anja Mengel
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Taschenkontrollen sowie Kontrollen des persönlichen Spinds des Arbeitnehmers und persönliche Durchsuchungen (z. B. Leibesvisitation) bedeuten einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers.[1] Nach der herrschenden arbeitsrechtlichen Ansicht sind diese Mitarbeiterkontrollen grundsätzlich zulässig, allerdings je nach Art der Kontrolle, dem Umfang und der Intensität nach stärker oder schwächer begrenzt. Für die Zulässigkeit von Taschenkontrollen und weitergehenden persönlichen Durchsuchungen (Leibesvisitationen) der Mitarbeiter ist zwischen präventiven (systematischen) Kontrollen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG und anlassbezogenen Einzelkontrollen im Verdachtsfall nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG zu unterscheiden. Allgemein hat eine Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Abwägung der beiderseitigen Interessen zu erfolgen.

Keine Präventivkontrolle durch umfassende Personenkontrollen

Nach herrschender Meinung sind umfassende präventive Personenkontrollen regelmäßig unzulässig. Zulässig sind lediglich Taschenkontrollen und u. U. das Abtasten der Oberbekleidung am Eingang/Ausgang des Unternehmens – sog. Werkstorkontrolle.[2] Dabei hat der Arbeitgeber den Maßstab von § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (sowie von Art. 6 und 9 DSGVO) zu beachten, denn auch die klassischen Kontrollen durch Wachpersonal stellen eine Datenerhebung dar, was sich eindeutig aus § 26 Abs. 2 BDSG ergibt.[3] Nach anderer restriktiverer Ansicht soll eine präventive Überwachung der Arbeitnehmer dagegen sogar allgemein unzulässig sein und die Kontrolle stets eines konkreten Anlasses bedürfen.[4]

Auch nach der herrschenden Ansicht darf bei Präventivkontrollen jedenfalls nicht ohne Weiteres eine weitergehende körperliche Untersuchung in der Form einer Leibesvisitation erfolgen, sondern nur...

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