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Prokurist / Arbeitsrecht

Dr. Constanze Oberkirch
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1 Inhalt der Prokura

Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.[1] Die Prokura kann nur natürlichen Personen erteilt werden und ist nicht übertragbar. Der Umfang der Prokura ist gesetzlich zwingend geregelt und ergibt sich aus § 49 HGB. Er kann Dritten gegenüber durch Erteilung an mehrere Personen gemeinschaftlich (Gesamtprokura) beschränkt werden. Möglich ist auch die Beschränkung für nur eine Niederlassung, wenn die Niederlassungen erkennbar unter verschiedenen Firmenbezeichnungen betrieben werden. Sonstige Beschränkungen der Prokura wirken gegenüber Dritten nicht.[2] Der Prokurist hat bei der Unterzeichnung der Firma seinem Namen einen die Prokura andeutenden Zusatz (z. B. ppa.) beizufügen.[3] Der Prokurist kann Arbeitnehmer im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne sein, muss aber nicht.

[1] § 48 HGB.
[2] § 50 HGB.
[3] § 51 HGB.

2 Bekanntmachung

Die Erteilung und das Erlöschen der Prokura ist vom Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.[1] Spricht ein Prokurist, dessen Prokura im Handelsregister eingetragen und vom Registergericht bekannt gemacht worden ist, gegenüber einem Arbeitnehmer die Kündigung aus, muss er hierbei keine gesonderte Vollmachtsurkunde vorlegen. Vielmehr hat der Arbeitgeber in einem solchen Fall seine Belegschaft über die von der Prokura umfasste Kündigungsberechtigung in Kenntnis zu setzen.[2]

Ein In-Kenntnis-Setzen i. S. v. § 174 Satz 2 BGB liegt dabei auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – zum Beispiel durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein internes Kündigungsrecht verbunden ist.[3]

 
Achtung

Kündigungsvollmacht ohne Pro...

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