Das Betriebsverfassungsgesetz findet, soweit in seinen §§ 75, 105, 107 und 108 nichts anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist ein Prokurist dann, wenn er auch im Innenverhältnis zum Arbeitgeber Aufgaben wahrnimmt, die den in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG umschriebenen Leitungsfunktionen entsprechen.[1] Für den Status eines leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG ist neben der Verleihung der Prokura erforderlich, dass der Angestellte unternehmerische Führungsaufgaben wahrnimmt, die regelmäßig einem Prokuristen aufgrund der mit der Prokura verbundenen gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 49 HGB) vorbehalten sind. Der erforderliche Einfluss auf die Unternehmensführung kann auch darin liegen, dass der leitende Angestellte kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann.[2]

Leitende Angestellte i. S. d. § 14 Abs. 2 KSchG sind Prokuristen nur dann, wenn sie eine Stellung einnehmen, die der eines Betriebsleiters ähnlich ist, und zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Die sog. Titularprokuristen sind keine leitenden Angestellten.

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