Personen, die ihren privaten Krankenversicherungsvertrag vor dem 1.1.2009 abgeschlossen hatten, können bei Bedarf in den brancheneinheitlichen Standardtarif wechseln. Dessen Leistungsumfang orientiert sich an dem der gesetzlichen Kassen. Außer einer privaten Krankentagegeld- und einer Auslandsreisekrankenpolice dürfen Versicherte im Standardtarif keine weiteren privaten Kranken-Zusatzversicherungen abschließen.

Der Höchstbeitrag für den Standardtarif ist auf den der gesetzlichen Krankenkassen begrenzt. Bei privat versicherten Ehepaaren werden 150 % des Maximalbeitrags der gesetzlichen Krankenkassen vom Gesetzgeber als Höchstbeitrag festgelegt. Da aber beim Wechsel in den Standardtarif die bisher angesammelten Alterungsrückstellungen angerechnet werden, können die tatsächlichen Kosten oft unter den maximal möglichen Kosten liegen.

Der Wechsel in den Standardtarif ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Nach Vollendung des 65. Lebensjahres[1], wenn der Privatvertrag seit mindestens 10 Jahren läuft und durch den Arbeitgeber zuschussfähig ist. Gesetzlich Versicherte mit einer privaten Zusatzversicherung zählen nicht zum berechtigten Personenkreis.
  • Nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn das Jahreseinkommen unter der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze[2] von 69.300 EUR im Jahr 2024 (2023: 66.600 EUR) liegt. Auch hier gilt die genannte 10-Jahres-Regel.
  • Vor Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn z. B. bei Erwerbsunfähigkeit eine gesetzliche Rente bezogen wird. Das gilt auch für privat Versicherte, die Witwengeld oder Unfallruhegehalt beziehen. Für diese Personen sind ebenfalls eine 10-jährige Vorversicherungszeit sowie ein Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze maßgeblich.
[1] Entsprechend der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen 2017" ist das 65. Lebensjahr maßgeblich – das Regelrentenalter oder der Rentenbeginn spielen keine Rolle.

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