Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer verstirbt nach einem Unfall am 15.11. Bis einschließlich Oktober ist die Vergütung bereits bezahlt. Allerdings sind noch 4 Wochen Urlaub offen. Der Arbeitgeber überlegt, ob das Arbeitsverhältnis zu Ende gegangen ist und welche Ansprüche auf die Erben übergegangen sind.
Ergebnis
Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund seines höchstpersönlichen Charakters automatisch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Zahlungsansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, gehen nach § 1922 BGB auf die Erben über, auch wenn sie noch nicht zur Zahlung fällig sind. Das bedeutet, dass noch offene Vergütungsansprüche für die Zeit vom 1.–15.11. auf die Erben übergegangen sind. Der Arbeitgeber muss also ganz normal abrechnen und die entsprechenden Nettobeträge an die Erben ausbezahlen.
Bei Tod noch nicht genommene Urlaubsansprüche waren nach früherer Rechtsprechung mit dem Tod des Arbeitnehmers untergegangen. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit ihrem höchstpersönlichen Charakter begründet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah dies anders und entschied, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4.11.2003 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs ausschließen. Nach Art. 7 der Richtlinie hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von 4 Wochen, der außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden kann. Jahresurlaub und Bezahlung während des Urlaubs seien zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs, so der EuGH. Ein finanzieller Ausgleich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Tode...