Sachverhalt

Ein 18-jähriger Schüler eines Gymnasiums arbeitet samstags 8 Stunden. Die Beschäftigung wird durch eine für ein Jahr befristete Rahmenvereinbarung auf max. 70 Arbeitstage innerhalb des Jahres begrenzt. Das monatliche Entgelt beträgt 500 EUR. Er ist über seinen Vater gesetzlich familienversichert.

Wie ist die Tätigkeit des Schülers sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

  • Der Schüler übt eine kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung aus.
  • Es sind Meldungen für kurzfristig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu erstatten (Personengruppe 110, Anmeldung mit Grund "10" und Abmeldung mit Grund "30").
  • Die Meldungen sind jeweils innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis (Beginn oder Ende der Beschäftigung) abzugeben.
  • Die Insolvenzgeldumlage sowie die U1- und U2-Umlagen sind an die Minijob-Zentrale abzuführen.
  • Eine Bescheinigung über den Schülerstatus, ist den Entgeltunterlagen beizufügen.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Anstatt des regulären Lohnsteuerabzugs unter Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz i. H. v. 20 % des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber erhoben und an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Eine Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % kommt in diesem Fall nicht in Betracht, weil die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage übersteigt. Der Zeitraum von 18 zusammenhängenden Arbeitstagen wird durch Tage, an denen üblicherweise nicht gearbeitet wird, nicht unterbrochen. Als Arbeitstage zählen nur die Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich tätig ist oder an denen der Arbeitslohn wegen Urlaub, Krankheit oder gesetzlicher Feiertage fortgezahlt wird. Ob sozialversicherungsrechtlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht, ist für die Pauschalierung nach § 40a Abs. 1 EStG mit 25 % ohne Bedeutung.

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