Sachverhalt
Eine angestellte Aushilfe erhält neben dem monatlichen Arbeitsentgelt von 500 EUR im Juli ein vertraglich zugesichertes Urlaubsgeld i. H. v. 900 EUR und im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i. H. v. 600 EUR.
Entsteht durch die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis?
Ergebnis
Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind bei der Beurteilung der Beschäftigung zu berücksichtigen.
| Arbeitsentgelt jährlich (500 EUR x 12 Monate + 900 EUR + 600 EUR) |
7.500 EUR |
| Durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt (7.500 EUR : 12 Monate) |
625 EUR |
Durch die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes wird die Geringfügigkeitsgrenze von 7.236 EUR pro Jahr überschritten. 1/12 des Jahresverdienstes beläuft sich auf 625 EUR und überschreitet die monatliche Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 603 EUR. Es entsteht Sozialversicherungspflicht ab Beginn der Beschäftigung. Die Beiträge sind an die Krankenkasse abzuführen. Arbeitgeber müssen bei Beginn einer Beschäftigung und später laufend jährlich vorausschauend den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Beschäftigung beurteilen. Hierbei sind auch mögliche Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Lohnsteuerrechtliche Beurteilung
Da keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist auch die Pauschalierung i. H. v. 2 % nicht mehr möglich. Die Besteuerung hat nach den ELStAM zu erfolgen. Werden keine Lohnunterlagen vorgelegt, ist die Besteuerung nach Lohnsteuerklasse VI vorzunehmen.