1 Mehrere Minijobs
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin arbeitet im Juli als Haushaltshilfe in 3 verschiedenen Haushalten. Sie ist verheiratet (Steuerklasse V) und gesetzlich krankenversichert. Ihr Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung beträgt 1,7 %. In jedem Haushalt ist sie mit 520 EUR pro Monat geringfügig beschäftigt.
Ist die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur Sozialversicherung und wie ist das Einkommen zu versteuern?
Ergebnis
Die Beschäftigungen müssen sozialversicherungsrechtlich zusammengerechnet werden und sind somit bei jedem Arbeitgeber in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.
Die Abrechnung kann nicht mehr über das Haushaltsscheckverfahren mit der Minijob-Zentrale erfolgen.
Die Anwendung der Pauschalsteuer von 2 % (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ist nicht möglich. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
Versteuerung nach ELStAM: im ersten Arbeitsverhältnis Steuerklasse V, im zweiten und dritten Arbeitsverhältnis Steuerklasse VI.
Folge: Bei der Einkommensteuerveranlagung werden alle 3 Beschäftigungsverhältnisse berücksichtigt. Zuviel gezahlte Lohnsteuer kann ggf. zurückgefordert werden.
Versteuerung aller 3 Arbeitsverhältnisse mit 20 % pauschaler Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Folge: Alle 3 Arbeitsverhältnisse bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung außen vor. Die pauschale Lohnsteuer kann also auch nicht über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden.
- Kombinationen von 1. und 2., z. B. im ersten Arbeitsverhältnis Steuerklasse V, Arbeitsverhältnis 2 und 3 pauschal mit 20 %.
Lohnabrechnung zu 1. | |
Erstes Arbeitsverhältnis | |
Bruttolohn | 520,00 EUR |
Lohnsteuer (Steuerklasse V) | 42,50 EUR |
Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR |
Kirchensteuer (9 %) | 3,82 EUR |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) | 42,38 EUR |
Pflegeversicherung, kinderlos (2,3 %) | 11,96 EUR |
Rentenversicherung (9,3 %) | 48,36 EUR |
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) | 6,76 EUR |
Auszahlungsbetrag | 364,22 EUR |
Zweites und drittes Arbeitsverhältnis | |
Bruttolohn | 520,00 EUR |
Lohnsteuer (Steuerklasse VI) | 57,25 EUR |
Solidaritätszuschlag | 0,00 EUR |
Kirchensteuer (9 %) | 5,15 EUR |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) | 42,38 EUR |
Pflegeversicherung, kinderlos (2,3 %) | 11,96 EUR |
Rentenversicherung (9,3 %) | 48,36 EUR |
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) | 6,76 EUR |
Auszahlungsbetrag | 348,14 EUR |
Lohnabrechnung zu 2. | |
Bruttolohn | 520,00 EUR |
Pauschale Lohnsteuer (20 %) | 104,00 EUR |
Solidaritätszuschlag (5,5 % v. 104 EUR) | 5,72 EUR |
Kirchensteuer (9 % v. 104 EUR) | 9,36 EUR |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) | 42,38 EUR |
Pflegeversicherung, kinderlos (2,3 %) | 11,96 EUR |
Rentenversicherung (9,3 %) | 48,36 EUR |
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) | 6,76 EUR |
Auszahlungsbetrag | 291,46 EUR |
Arbeitgeberaufwendungen | |
Die Kosten der Arbeitgeber sind in allen Fällen gleich: | |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,85 %) | 42,38 EUR |
Pflegeversicherung (1,7 %) | 8,84 EUR |
Rentenversicherung (9,3 %) | 48,36 EUR |
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) | 6,76 EUR |
Summe der Nebenkosten | 106,34 EUR |
Zzgl. Aushilfslohn | 520,00 EUR |
Gesamtkosten | 626,34 EUR |
(Zzgl. Umlagen 1 und 2; Insolvenzgeldumlage (Umlage U3) entfällt, da Privathaushalt) |
2 Ein Minijob, gesetzlich krankenversichert
Sachverhalt
Eine Aushilfskraft ist auf 520-EUR-Basis unbefristet eingestellt. Sie ist verheiratet, familienversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse und übt keine weitere Beschäftigung aus.
Ist die Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur Sozialversicherung und wie ist das Einkommen zu versteuern?
Ergebnis
Übt ein Arbeitnehmer ausschließlich einen Minijob mit einem Verdienst bis zu 520 EUR pro Monat aus, bleibt das Arbeitsverhältnis für den Beschäftigten versicherungsfrei in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, wird jedoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich allerdings auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen (Opt-out-Regelung).
Der Arbeitgeber hat folgende Abgaben an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale zu leisten:
15 % | Rentenversicherung |
13 % | Krankenversicherung |
2 % | Einheitliche Pauschalsteuer (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) |
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Eine Abwälzung von pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zulässig.
Abrechnung ohne Abwälzung der Pauschsteuer | |
Aushilfslohn | 520,00 EUR |
Abzüge (3,6 % Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung – im Regelfall) | 18,72 EUR |
Auszahlungsbetrag | 501,28 EUR |
Arbeitgeberbelastung | |
Aushilfslohn | 520,00 EUR |
Rentenversicherung (15 %) | 78,00 EUR |
Krankenversicherung (13 %) | 67,60 EUR |
Pauschsteuer (2 %) | 10,40 EUR |
Gesamtbelastung | 676,00 EUR |
Zzgl. Umlagen |
Hinweis
Die Arbeitnehmerin ist über den Minijob nicht selbst krankenversichert. Sie bleibt weiterhin familienversichert, solange ihr Verdienst 520 EUR monatlich nicht überschreitet.
Arbeitnehmer, die nicht als Familienangehörige, Studenten, Rentner oder Arbeitslose krankenversichert sind, müssen auf jeden Fall mehr als 520 EUR monatlich verdienen, um über dieses Arbeitsverhältnis ein...
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