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Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 1.5.2 Der Pfändung entzogene Beträge

Dr. Manuel Schütt
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Nicht abgezogen werden können Beiträge zu Berufsorganisationen, Spenden und ähnliche Leistungen. Steuern, die nicht vom Arbeitgeber einbehalten werden, weil sie der Arbeitnehmer wegen seines Wohnsitzes im Ausland seinem Heimatstaat schuldet und unmittelbar entrichten muss, werden vom Bruttoeinkommen nicht nach § 850e Nr. 1 ZPO abgezogen.[1] Es können auch keine fiktiven Beträge abgezogen werden, die in ihrer Höhe dem entsprechen, was der Schuldner als Lohn- und Kirchensteuer zahlen müsste, wenn er im Inland steuerpflichtig wäre.[2] Der Steuerbelastung des Arbeitnehmers kann nur mit Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850f Abs. 1 ZPO Rechnung getragen werden; diese ist auf Antrag des Arbeitnehmers vom Vollstreckungsgericht anzuordnen.[3] Nicht abzugsfähig für die Feststellung des Nettoeinkommens zur Berechnung der pfändbaren Einkommensteile sind außerdem Beträge, die bereits von anderen Gläubigern gepfändet[4] oder an solche wirksam abgetreten sind.

Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung des Arbeitnehmers[5] gehören nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen.[6] Der Arbeitgeber schuldet und leistet sie nach dem Versicherungsvertrag der Versicherungsgesellschaft; Arbeitsentgelt des Schuldners sind sie somit nicht. Pfändbar sind die aufgrund der Versorgungszusage im Versorgungsfall als betriebliche Altersversorgung dem Schuldner zufließenden Versicherungsleistungen. Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung, die aus den künftigen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers geleistet werden (Entgelt- oder Gehaltsumwandlung[7]), sind ebenfalls nicht Teil des pfändbaren Arbeitseinkommens.[8]

Das gilt auch dann, wenn der Schuldner den ihm nach § 1a BetrAVG zustehenden Anspruch auf Entgeltumwandlung zur Aufbringung der Leistungen für betriebliche Altersversorgung...

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