Rz. 72
Den Fall, dass ein gesetzlicher Feiertag und eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zusammenfallen, regelt § 4 Abs. 2 EFZG[1]: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG), deren Höhe sich nach § 2 EFZG richtet. Er hat also Anspruch auf Entgeltfortzahlung für Arbeitszeit, die aufgrund eines gesetzlichen Feiertags (und der Arbeitsunfähigkeit) ausfällt.[2]
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