Beispiele für Nichtigkeit

Das Wettbewerbsverbot kann nichtig sein, wenn es gegen die guten Sitten verstößt.[1]

§ 74a Abs. 2 HGB nennt Beispiele, wann von einem nichtigen Wettbewerbsverbot ausgegangen werden kann:

  • wenn das Wettbewerbsverbot mit einem Minderjährigen abgeschlossen wurde,
  • wenn das Wettbewerbsverbot auf Ehrenwort oder unter ähnlicher Versicherung zugesagt wurde,
  • wenn ein Dritter sich verpflichtet, dass der Arbeitnehmer keinen Wettbewerb machen wird.

Nichtigkeit wird durch die Rechtsprechung auch dann angenommen, wenn im Rahmen der Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot keinerlei Karenzentschädigung zugesagt wird.[2] Sieht das Wettbewerbsverbot vor, dass die Höhe der Karenzentschädigung im Ermessen des – ehemaligen – Arbeitgebers steht, dann ist eine Karenzentschädigung grundsätzlich vereinbart, nur deren Höhe nicht; Folge ist, dass das Wettbewerbsverbot nicht nichtig, aber für den ehemaligen Beschäftigten unverbindlich ist.[3]

Wird eine Wettbewerbsvereinbarung erfolgreich angefochten, dann ist sie ebenfalls nichtig.[4] Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119, 123 BGB.

Folgen der Nichtigkeit: Wegfall des Wettbewerbsverbots

Während beim unwirksamen Wettbewerbsverbot der Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, ob er sich daran trotz der Unwirksamkeit hält (mit der Folge des Anspruchs auf die Karenzentschädigung), führt die Nichtigkeit des Wettbewerbsverbots zu dessen Wegfall: der Arbeitnehmer darf Wettbewerb betreiben und hat in keinem Fall den Anspruch auf eine Entschädigung, auch dann nicht, wenn er keinen Wettbewerb ausübt.

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