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Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Auswirkungen / 2.6 Karenzentschädigung und Arbeitslosengeld

Stephan Wilcken
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Arbeitslosengeld wird auf Karenzentschädigung angerechnet

Die Tatsache, dass ein Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung hat, führt weder dem Grunde noch der Höhe nach zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld. Der ausgeschiedene und dann arbeitslose Arbeitnehmer kann in voller Höhe das ihm zustehende Arbeitslosengeld beanspruchen. Er muss es sich aber auf die ihm zu zahlende Karenzentschädigung anrechnen lassen.

Anspruch auf Karenzentschädigung geht nicht auf BA über

Die Zahlung des Arbeitslosengeldes führt allerdings in einem solchen Fall nicht zu einem Übergang des Anspruchs auf die Karenzentschädigung auf die Agentur für Arbeit. § 115 Abs. 1 SGB X regelt, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers, der Arbeitslosengeld bezieht, gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Arbeitsentgelt auf die Agentur für Arbeit übergeht, wenn der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt bezahlt und der Arbeitnehmer deshalb Arbeitslosengeld bezieht. Als Arbeitsentgelt gelten nach § 14 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Die Karenzentschädigung ist aber keine Einnahme aus einer Beschäftigung, sondern gerade eine Gegenleistung für ein Unterlassen, nämlich die Nichtausübung einer Tätigkeit.[1] Damit ist § 115 Abs. 1 SGB X nicht einschlägig, es kommt zu keinem Anspruchsübergang.

[1] BSG, Urteil v. 23.2.1989, 11 RAr 63/86.

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