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Mutterschutz / 3 Beschäftigungsverbote und Schutzfristen

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Das MuSchG sieht abgestufte Beschäftigungsverbote in den §§ 3–16 MuSchG vor. Zu unterscheiden sind Beschäftigungsverbote vor bzw. nach der Geburt.[1]

Zudem kommt es auf die Art, Umfang und Ursache der Gefahr für die Frau an:

  • § 3 Abs. 1 MuSchG regelt ein allgemeines Beschäftigungsverbot, auf das die schwangere Frau jedoch verzichten kann,
  • § 3 Abs. 2 MuSchG ordnet ein allgemeines und absolutes Beschäftigungsverbot an, auf das die Mutter nicht verzichten kann,
  • § 10 Abs. 3 MuSchG ordnet ein absolutes Beschäftigungsverbot bei Fehlen der erforderlichen Schutzmaßnahmen an, auf welches die Frau nicht verzichten kann,
  • § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG regelt betriebsgefahrbedingte, tätigkeitsbezogene individuelle Beschäftigungsverbote,
  • § 16 MuSchG regelt personenbedingte, individuelle Beschäftigungsverbote,
  • die §§ 4–6 MuSchG enthalten Beschäftigungsverbote als partielle Einschränkungen (Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit) der grundsätzlich weiterhin zulässigen Tätigkeit.

Ehrenamtliche Tätigkeiten werden vom Beschäftigungsverbot nicht tangiert.[2]

Die fehlende Arbeitsleistung der Frau aufgrund eines Beschäftigungsverbots darf nicht mit Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto verrechnet werden.[3]

Beschäftigungsverbot vor der Geburt

Das generelle Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 MuSchG gilt für werdende Mütter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung unabhängig von einer Gefährdung, es sei denn, dass die Schwangere sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich und jederzeit widerruflich bereit erklärt. Die Frist berechnet sich nach dem Zeugnis des Arztes oder der Hebamme, das der Arbeitgeber von der werdenden Mutter auf seine Kosten verlangen kann.[4] Bei Geburt vor Ablauf der 6-Wochenfrist verlängert sich die Dauer des nachgeburtlichen Beschäftigungsverbots entsprechend.

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