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Minijob: Pauschalbeiträge / 3.4 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage

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3.4.1 Mehrere Beschäftigungen

Für Personen, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausüben, sind die Arbeitsentgelte für die Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Sofern das Entgelt aus mehreren Beschäftigungen insgesamt die Mindestbemessungsgrundlage von 175 EUR übersteigt, werden die Beiträge aus dem jeweiligen tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.

Trifft eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf eine bereits rentenversicherungspflichtige Beschäftigung, wird unterstellt, dass bereits Pflichtbeiträge von mindestens 175 EUR gezahlt werden. In der hinzukommenden Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung daher ohne weitere Prüfung vom tatsächlichen Arbeitsentgelt zu zahlen. Das gilt auch, wenn Rentenversicherungspflicht bereits aufgrund anderer Tatbestände, wie beispielsweise dem Vorliegen einer rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit, besteht.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbeiträge aus mehreren Beschäftigungen

Arbeitnehmer H übt 2 für sich betrachtet geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus. Aus Beschäftigung A erzielt der Arbeitnehmer 120 EUR, aus Beschäftigung B 110 EUR monatlich. Arbeitnehmer H hat keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt.

Ergebnis: Beide Entgelte zusammen übersteigen die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung wird i. H. v. 3,6 % aus 120 EUR bei Arbeitgeber A und aus 110 EUR bei Arbeitgeber B berechnet.

3.4.2 Unbezahlter Urlaub bis zu einem Monat

Eine Beschäftigung gilt als fortbestehend, solange die Beschäftigung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.[1] Ein unbezahlter Urlaub von nicht mehr als einem Monat führt jedoch nicht zu einer Kürzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage.

 
Praxis-Beispiel

Auswirkung...

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