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Menschen mit Behinderung / 2.1 Kranken-/Pflegeversicherung

Harald Janas
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2.1.1 Vorrangversicherung

Die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen tritt nicht ein, wenn die betreffende Person krankenversicherungspflichtig als Arbeitnehmer, hauptberuflich selbstständig tätig oder krankenversicherungsfrei ist.[1]

[1] § 5 Abs. 5 und 6 Satz 1 SGB V, § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V.

2.1.2 Befreiung von der Versicherungspflicht

Tritt durch die Aufnahme einer Tätigkeit in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, können sich die Menschen mit Behinderungen von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu beantragen.[1] Diese Befreiungsmöglichkeit kommt in erster Linie für Personen in Betracht, die einen bereits bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz fortführen möchten.

[1] § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Abs. 2 SGB V.

2.1.3 Freiwillige Krankenversicherung

Menschen mit Schwerbehinderung i. S. d. SGB XI können der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten 5 Jahren vorher mindestens 3 Jahre gesetzlich krankenversichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen.[1]

 
Achtung

Satzungsregelung der Krankenkasse gilt

Die Satzung der Krankenkasse kann das Beitrittsrecht von einer Altersgrenze abhängig machen. Von dieser Möglichkeit hat eine Vielzahl von Krankenkassen Gebrauch gemacht. Häufig wird der Beitritt nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres zugelassen.

[1] § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V.

2.1.4 Familienversicherung

Die beitragsfreie Familienversicherung bleibt für Menschen mit Behinderungen über die für Kinder vorgesehenen Altersgrenzen hinaus bestehen.[1] Für die zeitlich unbegrenzte Familienversicherung wird vorausgesetzt, dass die Behinderung zu ...

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