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Mantel-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Nordrhein-Westfa ... / 5. Fahrgelderstattung

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5.0

Die Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz außerhalb des Firmensitzes des Arbeitgebers haben, erhalten pro geleistete Arbeitsschicht einen Fahrgeldzuschuß bis zu einer Entfernung von max. 40 km zwischen Arbeitsplatz und Wohnung. Die Kosten der ersten 5 km im Umkreis um den Arbeitsplatz trägt der Arbeitnehmer selbst.

 

5.1

Berechnungsgrundlage für den Fahrgeldzuschuß ist der jeweils günstigste Tarif öffentlicher Verkehrsmittel (Hin- und Rückfahrt).

 

5.2

Sofern der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers seinen privaten Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt, erhält er je Entfernungskilometer (einfache Entfernung) ein Kilometergeld von 0,42 DM.

 

5.3

Sofern der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers seinen privaten Pkw zur Erledigung von Dienstfahrten einsetzt, werden ihm pro gefahrenen Kilometer 0,42 DM bezahlt.

 

5.4

Sofern Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers Mitfahrgemeinschaften bilden, werden dem Fahrer je Mitfahrer 0,05 DM in den Fällen 5.2 und 5.3 je Kilometer vergütet.

Mitfahrer haben keinen Fahrgelderstattungsanspruch gemäß Ziffer 5.0 des Manteltarifvertrages.

 

5.5

Benutzt ein Wachmann auf Wunsch des Arbeitgebers im Dienst sein eigenes Fahrrad, so erhält er hierfür monatlich eine Entschädigung von 15,– DM, mindestens jedoch 0,60 DM je Arbeitsschicht.

 

5.6

Die vorstehenden Bestimmungen unter Ziffer 5. ff. gelten nicht für Bewachungsverträge, die vor dem 1.5.1985 abgeschlossen wurden und während der Laufzeit dieses Manteltarifvertrages noch in Kraft sind.

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