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Lohn-TV, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Baden-Wür ... / § 2 Lohn

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(1) Für die Zeit vom 1. April 2021 bis 30. November 2021 gelten die Löhne des Lohntarifvertrages vom 25. Februar 2019 weiter.

Der Ecklohn wird ab dem 1. Dezember 2021 auf 18,44 Euro und ab dem 1. Juni 2022 auf 18,93 Euro erhöht.

 

(2) Die Löhne betragen ab 01.12.2021:

    Euro
1. Steinbildhauer, Bildhauer 20,49
2.

Vorarbeiter

Vorarbeiter ist, wer beauftragt ist, Aufsicht über andere Mitarbeiter zu führen.
20,01
3. Steinmetzen und Schrifthauer, Versetzer, Fräser soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen -Ecklohn- 18,44
4. Steinschleifer 16,89
5.

Steinmetzgesellen

im ersten Jahr der Tätigkeit (90%)
16,59
6.

Versetzer und Fräser,

soweit sie aus anderen Berufen kommen
16,17
7. Steinmetzhelfer 12,85
 

(3[2]) Die Löhne betragen 01.06.2022:

    Euro
1. Steinbildhauer, Bildhauer 21,03
2.

Vorarbeiter

Vorarbeiter ist, wer beauftragt ist, Aufsicht über andere Mitarbeiter zu führen.
20,51
3. Steinmetzen und Schrifthauer, Versetzer, Fräser soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen -Ecklohn- 18,93
4. Steinschleifer 17,34
5.

Steinmetzgesellen

im ersten Jahr der Tätigkeit (90%)
17,04
6.

Versetzer und Fräser,

soweit sie aus anderen Berufen kommen
16,60
7. Steinmetzhelfer 13,35
 

(4) Bereits bestehende höhere Löhne (Grundlohn und ständige Zulagen) dürfen durch diese vorstehenden Lohnregelungen keine Kürzung erfahren, jedoch können bereits im Voraus erfolgte Lohnerhöhungen angerechnet werden.

[1] Die Allgemeinverbindlicherklärung umfasst § 1 und § 2 Absatz 3 Nummer 3 bis 7 des Lohntarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Baden-Württemberg.
[2] Die Allgemeinverbindlicherklärung umfasst § 1 und § 2 Absatz 3 Nummer 3 bis 7 des Lohntarifvertrags für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in Baden-Württemberg.

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