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Kurzarbeitergeld: Leistungsumfang / 2.2.1 Sollentgelt

Kai Nehring
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Sollentgelt ist das Bruttoentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchsmonat (Kalendermonat) erzielt hätte, vermindert um Entgelte für Mehrarbeit.[1]

Entgelte für Mehrarbeit sind alle Entgeltbestandteile, mit denen eine Arbeitsleistung entlohnt wird, die über die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit hinausgeht, einschließlich der Mehrarbeitszuschläge. Neben den Entgelten für Mehrarbeit bleibt auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt[2] bei der Berechnung des Sollentgelts (wie auch bei der Berechnung des Istentgelts) außer Betracht.

Als Sollentgelt ist damit grundsätzlich das regelmäßige laufende Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung[3] bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Einmalzahlungen könnten sich nachteilig auf den Leistungsanspruch auswirken

Im Monat Juli 2026 ist bei einem Arbeitsausfall von 30 Stunden ein Entgeltausfall von 900 EUR zu verzeichnen. Das Sollentgelt beträgt 5.500 EUR, das Istentgelt beträgt 4.600 EUR. Gleichzeitig wird eine Einmalzahlung von 4.000 EUR gezahlt. Bei Berücksichtigung der Einmalzahlung würde das Sollentgelt 9.500 EUR und das Istentgelt 8.600 EUR betragen. Sollentgelt und Istentgelt würden damit die Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 EUR überschreiten. Da das Kurzarbeitergeld nur Entgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze einbezieht, bestünde trotz des tatsächlichen Entgeltausfalls von 900 EUR kein Leistungsanspruch im Juli 2026.

Indem die Einmalzahlung bei der Kurzarbeitergeldberechnung außer Betracht bleibt, ergibt sich jedoch eine Entgeltdifferenz unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze i. H. v. 900 EUR, sodass Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

[1] § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III.
[2] § 23a SGB IV.
[3] §§ 14, 17 SGB IV.

2.2.1.1 Hinreichend bestimmbares Sollentgelt

Im Regelfall kann das Sollentgelt problemlos f...

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