Die Kurzarbeit endet mit Erreichen des durch Betriebsvereinbarung oder Individualabrede vereinbarten Endtermins oder durch vorzeitige einseitige Erklärung des Arbeitgebers. Eine vorzeitige Rückkehr zur Normalarbeitszeit ist geboten, wenn die Voraussetzungen für die Einführung der Kurzarbeit nicht mehr vorliegen. Hauptbeispiel ist der Wegfall der wirtschaftlichen Zwangslage, etwa bei Besserung der Auftragslage oder Aufhebung eines behördlichen Produktionsverbots.[1] Da unter diesen geänderten Umständen der Anspruch auf den Bezug von Kurzarbeitergeld entfällt, liegt der Übergang zur Normalarbeitszeit auch im Interesse der Mitarbeiter.

Bei vorzeitiger Rückkehr zur Normalarbeitszeit besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, weil nur die betriebsübliche Arbeitszeit wieder hergestellt wird.[2]

[1] Vgl. "Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls".

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