Rz. 8

Die Möglichkeit zwischen der Vollstreckung nach den jeweiligen Vollstreckungsgesetzen oder in entsprechender Anwendung der ZPO (vgl. Abs. 4 Satz 1) soll die Vollstreckung erleichtern. Der Versicherungsträger hat insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Vollstreckungsorgane können die Durchführung der Zwangsvollstreckung nach der ZPO nicht deshalb ablehnen, weil eine Vollstreckung nach den Vollstreckungsgesetzten möglich ist. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gelten die §§ 704ff. ZPO. Die Vollstreckung kann in das bewegliche Vermögen nach den §§ 803 bis 863 ZPO und in das unbewegliche Vermögen nach den §§ 864 bis 871 ZPO erfolgen. Nach Abs. 4 Satz 2 soll der Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die Soll-Vorschrift entspricht in der Regel einer Muss-Vorschrift; lediglich ein atypischen Fällen bedarf es keiner Mahnung. Ein Verstoß allein gegen die einwöchige Frist macht die Vollstreckung nicht rechtswidrig. Diese Regelung entspricht § 3 Abs. 3 VwVG bzw. den entsprechenden Vollstreckungsgesetzen der Länder. Die Mahnung, die noch keine Maßnahme der Vollstreckung ist, soll den Schuldner an die von ihm verlangte Leistung erinnern und kann formlos erfolgen. Allerdings ist Schriftform zu Beweissicherungszwecken vorzuziehen. Die Mahnung selbst stellt noch keinen Verwaltungsakt dar und ist nicht selbständig anfechtbar.

Die vollstreckbare Ausfertigung ist hingegen ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann.

 

Rz. 9

Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, wird die Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme durch ihre Nichtbeachtung nicht berührt. Die vollstreckbare Ausfertigung richtet sich nach den §§ 724ff. ZPO (Vollstreckungsklausel, Ausfertigungsvermerk). Über Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel befinden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. LSG Schleswig, Urteil v. 19.2.1957, BG 1957 S. 535). Dies gilt auch für materiell-rechtliche Einwendungen, nicht jedoch für bei einer Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffende Einwendungen. Dafür sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung des Verwaltungsaktes erteilt im Bereich der Sozialversicherung der Vorstandsvorsitzende bzw. der Geschäftsführer des Versicherungsträgers, sein Stellvertreter oder ein vom Vorstand des Versicherungsträgers ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes (vgl. Abs. 4 Satz 3). Letzteres setzt einen entsprechenden Antrag an die zuständige Aufsichtsbehörde voraus. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde der Vorstand (Abs. 4 Satz 4). Unter den Begriff "Angehörige des öffentlichen Dienstes" fallen sowohl Beamte im staatsrechtlichen Sinn wie auch die ihnen gleichgestellten Dienstordnungs-Angestellten im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung. Sie brauchen nicht die Befähigung zum Richteramt zu besitzen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 DRiG zu erfüllen.

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