Rz. 1

Die durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 172) ist mehrfach wie folgt geändert worden:

  • ab 1.1.2000 war mit Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) die Neufassung der Vorschrift vorgesehen; es sollte insbesondere auch ein verminderter Zugangsfaktor für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, für Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten eingeführt werden (vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 58); das Inkrafttreten ist mit Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) dann zunächst auf den 1.1.2001 verschoben und durch das EM-ReformG v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) aufgehoben worden.
  • ab 1.1.2001 aufgrund von Art. 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827): Um Ausweichreaktionen von vorzeitigen Altersrenten – mit Rentenabschlägen – zu Erwerbsminderungsrenten – ohne Rentenabschläge – entgegenzuwirken, vermindert sich der Zugangsfaktor seitdem auch für diese Renten entsprechend. Er mindert sich darüber hinaus auch bei Erziehungsrenten, ferner bei Hinterbliebenenrenten, sofern der Versicherte vor der Vollendung seines 63. Lebensjahres – als Nichtrentenbezieher – stirbt (vgl. BT-Drs. 14/4230 S. 26).
  • ab 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791): In Abs. 2 ist ein weiterer Satz angefügt worden, der sich auf die Einführung der Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente bezieht (BT-Drs. 15/2149 S. 24).
  • ab 1.1.2008 durch Art. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554). Das Gesetz beinhaltet unter dem Stichwort "Rente mit 67" insbesondere die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre, beginnend ab 2012 bis zum Jahr 2023 (§§ 35, 235). Daraus ergeben sich für § 77 Folgeänderungen in Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 3 ("Vollendung des 65. Lebensjahres" ersetzt durch "Erreichen der Regelaltersgrenze"), in Abs. 2 Nr. 3, 4 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 2 ("63. Lebensjahres" ersetzt durch "65. Lebensjahres") und in Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie in Abs. 3 Satz 3 ("60. Lebensjahres" ersetzt durch "62. Lebensjahres"); ferner ist Abs. 4 angefügt worden (BT-Drs. 16/3794 S. 35, 36).
  • ab 1.1.2017 durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist Abs. 2 Satz 4 neu gefasst worden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 66, der einen neuen Abs. 3a erhielt (BT-Drs. 18/9787 S. 42, 43).
  • Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) wurde dem § 77 mit Wirkung zum 1.1.2021 ein neuer Abs. 5 angefügt, der die entsprechende Anwendung der Abs. 1 bis 4 anordnet, wenn es sich um die gesonderte Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte handelt; also um die Entgeltpunkte für langjährige Versicherung i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 (vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen: BT-Drs. 19/18473 und S. 39, BR-Drs. 85/20 S. 36).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 12.8.2020 ab 1.1.2021.

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