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Jansen, SGB VI § 57 Berücksichtigungszeiten / 2.2.1 Gleichzeitige Erziehung mehrerer Kinder

Heidrun Brettschneider
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Rz. 8

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung sind bei Vorliegen der in § 56 Abs. 1 bis 4, § 57 genannten Voraussetzungen für jedes Kind bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr als rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen. Eine Verlängerung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder in deren ersten 10 Lebensjahren erfolgt – anders als bei Kindererziehungszeiten – nicht. In diesen Fällen beginnt die Berücksichtigungszeit mit der Geburt des ersten Kindes und sie endet mit der Vollendung des 10. Lebensjahres des jüngsten Kindes. Demzufolge verlaufen die anzurechnenden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bei Mehrlingsgeburten parallel.

 

Rz. 9

 
Praxis-Beispiel
 
Geburt des Kindes A am 14.8.1980

Geburt der Zwillinge B und C

Erziehung der Kinder durch die leibliche Mutter. Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten (§ 56 Abs. 1 bis 4, § 57 Satz 2) liegen vor.
am 16.7.1985

Ergebnis:

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 Satz 1) sind der leiblichen Mutter wie folgt zuzuordnen:

 
für das Kind A die Zeit vom 14.8.1980 bis 13.8.1990
für die Zwillinge B und C jeweils die Zeit vom 16.7.1985 bis 15.7.1995

Als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist der leiblichen Mutter damit insgesamt die Zeit vom 14.8.1980 bis 15.7.1995 zuzuordnen.

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