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Jansen, SGB VI § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminde ... / 2.7 Rentenbeginn und Befristung

Heidrun Brettschneider
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Rz. 22

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich auf Zeit zu leisten. Eine Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn und kann wiederholt werden (§ 102 Abs. 2 Satz 2 und 3). Der Rentenbeginn richtet sich nach § 99 Abs. 1, § 101 Abs. 1. Danach sind befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung zu leisten (§ 101 Abs. 1). Zu beachten bleibt bei der Bestimmung des Rentenbeginns die in § 99 Abs. 1 Satz 2 enthaltene Antragsfrist von 3 Kalendermonaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, so dass sich bei verspäteter Antragsstellung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 ein Rentenbeginn ergeben kann, der nach Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit liegt.

 
Praxis-Beispiel

Ein Versicherter, geb. am 20.1.1960, beantragte am 3.3.2015 die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240. Nach den Ermittlungen durch den zuständigen Sachbearbeiter liegen die Voraussetzungen von § 43 Abs. 1, § 240 bereits seit dem 5.2.2014 vor.

Lösung:

 
Eintritt des Leistungsfalls 5.2.2014
Beginn des 7. Kalendermonats 1.9.2014
Antragsfrist des § 99 Abs. 1 1.3.2014 – 31.5.2014 (Sa.); Fristverlängerung bis 2.6.2014
Tag der wirksamen Antragstellung 3.3.2015 (= verspätete Antragstellung)

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 43 Abs. 1, § 240) beginnt somit gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 1 wegen verspäteter Antragstellung mit dem Beginn des Antragsmonats am 1.3.2015.

 

Rz. 23

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind als Dauerrenten zu leisten, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§ 10...

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