1 Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates
Liegen Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedlichen Staaten, regeln zwischenstaatliche Abmachungen (Doppelbesteuerungsabkommen – DBA) oder innerstaatliche Regelungen (Auslandstätigkeitserlass), wem die Besteuerung für die Lohnbezüge zusteht, um damit eine gleichzeitige Doppelbesteuerung beim Arbeitnehmer zu vermeiden.[1] Die Bundesrepublik Deutschland hat mit fast allen Ländern zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen. Auslandstätigkeiten in Nicht-DBA-Staaten sind deshalb nicht häufig anzutreffen.
Besteuerungsrecht liegt meist beim Tätigkeitsstaat
Bei Auslandstätigkeiten in DBA-Staaten regelt allein das DBA, ob die Arbeitseinkünfte für die Dauer des Auslandsaufenthalts in Deutschland oder in dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat zu versteuern sind. Die Regelungen der einzelnen DBA sind zum Teil unterschiedlich. Die meisten zwischenstaatlichen Abkommen orientieren sich allerdings an dem OECD-Musterabkommen, dessen Grundzüge an dieser Stelle dargestellt werden. Danach steht das Besteuerungsrecht für den im Ausland erzielten Arbeitslohn grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu.[2] Der Wohnsitzstaat verzichtet dagegen auf sein Besteuerungsrecht; der im Ausland erzielte und versteuerte Arbeitslohn bleibt im Inland steuerfrei. In Deutschland werden die steuerfreien ausländischen Lohnbezüge zum Zwecke der Steuersatzberechnung in den Progressionsvorbehalt einbezogen.
2 Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates
2.1 Vorübergehender Auslandseinsatz
Das Besteuerungsrecht bleibt beim Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat), wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend im Ausland eingesetzt wird. Arbeitet ein Arbeitnehmer, der im Inland ansässig ist, nicht mehr als 183 Tage in dem anderen ausländischen Staat, bleibt das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) erhalten. Bei Anwendung der 183 Tage-Regelung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.[1]
2.2 DBA-Sonderregelungen
Eine weitere Ausnahme gilt nach den mit bestimmten Ländern getroffenen Vereinbarungen für Grenzgänger. Sonderregelungen für Grenzgänger enthalten die DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz. Diese zwischenstaatlichen Grenzgängerregelungen haben das Ziel, abweichend vom Arbeitsortprinzip die Besteuerung des Arbeitslohns dem Wohnsitzstaat zuzuweisen. Unterschiedlich sind aber die Anforderungen, welche die betreffenden DBA für die Anwendung der Grenzgängerregelungen verlangen.
Wegfall der Grenzgängerregelung mit Belgien
Die frühere Grenzgängerregelung mit Belgien wurde aufgehoben. Arbeitseinkünfte, die ein belgischer Pendler im Inland erzielt, sind in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig.
An die Stelle der bisherigen Grenzgängerregelung[1] ist ein modifizierter Fiskalausgleich getreten, den die deutsche Staatskasse an die belgische Steuerbehörde zu leisten hat. Der Grenzgänger ist verpflichtet, neben der deutschen Lohnsteuer die belgische Gemeindesteuer zu entrichten, die von der jeweiligen Wohnsitzgemeinde in Belgien erhoben wird.[2] Gleichzeitig kann Belgien die deutschen Einkünfte bei der Festsetzung der dortigen Gemeindesteuer berücksichtigen. Zum Ausgleich gewährt der deutsche Fiskus einen Steuerabzugsbetrag von 8 %[3], der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerverfahren ist in diesem Fall die geminderte Lohnsteuer.
Der Vordruck der Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber anstelle der ELStAM vorzulegen ist, enthält entsprechende Eintragungsfelder.[4]
Für Homeoffice-Tage infolge staatlich getroffener COVID-19-Pandemie-Maßnahmen kommt eine Tätigkeitsfiktion zur Anwendung. Die Arbeit gilt in dem Staat als ausgeübt, in dem der grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne die staatlichen Corona-Maßnahmen ausgeübt hätte. Die Nachweisführung obliegt dem Arbeitnehmer durch eine Arbeitgeberbescheinigung, aus der sich die Homeoffice-Tage ergeben, die ausschließlich auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zurückzuführen sind. Die Regelung ist für Tage ab 11.3.2020 bis 30.6.2022 anzuwenden. Eine Verlängerung der Corona-Sonderregelungen ist nicht erfolgt.[5]
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