1 Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates

Liegen Wohnsitz und Arbeitsort in unterschiedlichen Staaten, regeln zwischenstaatliche Abmachungen (Doppelbesteuerungsabkommen – DBA) oder innerstaatliche Regelungen (Auslandstätigkeitserlass), wem die Besteuerung für die Lohnbezüge zusteht, um damit eine gleichzeitige Doppelbesteuerung beim Arbeitnehmer zu vermeiden.[1] Die Bundesrepublik Deutschland hat mit fast allen Ländern zwischenstaatliche Vereinbarungen getroffen. Auslandstätigkeiten in Nicht-DBA-Staaten sind deshalb nicht häufig anzutreffen.

Besteuerungsrecht liegt meist beim Tätigkeitsstaat

Bei Auslandstätigkeiten in DBA-Staaten regelt allein das DBA, ob die Arbeitseinkünfte für die Dauer des Auslandsaufenthalts in Deutschland oder in dem jeweiligen ausländischen Tätigkeitsstaat zu versteuern sind. Die Regelungen der einzelnen DBA sind zum Teil unterschiedlich. Die meisten zwischenstaatlichen Abkommen orientieren sich allerdings an dem OECD-Musterabkommen, dessen Grundzüge an dieser Stelle dargestellt werden. Danach steht das Besteuerungsrecht für den im Ausland erzielten Arbeitslohn grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu.[2] Der Wohnsitzstaat verzichtet dagegen auf sein Besteuerungsrecht; der im Ausland erzielte und versteuerte Arbeitslohn bleibt im Inland steuerfrei. In Deutschland werden die steuerfreien ausländischen Lohnbezüge zum Zwecke der Steuersatzberechnung in den Progressionsvorbehalt einbezogen.

[2] Art. 15 OECD-Musterabkommen.

2 Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates

2.1 Vorübergehender Auslandseinsatz

Das Besteuerungsrecht bleibt beim Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat), wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend im Ausland eingesetzt wird. Arbeitet ein Arbeitnehmer, der im Inland ansässig ist, nicht mehr als 183 Tage in dem anderen ausländischen Staat, bleibt das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) erhalten. Bei Anwendung der 183-Tage-Regelung müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.[1]

2.2 DBA-Sonderregelungen

Eine weitere Ausnahme gilt nach den mit bestimmten Ländern getroffenen Vereinbarungen für Grenzgänger. Sonderregelungen für Grenzgänger enthalten die DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz. Diese zwischenstaatlichen Grenzgängerregelungen haben das Ziel, abweichend vom Arbeitsortprinzip die Besteuerung des Arbeitslohns dem Wohnsitzstaat zuzuweisen. Unterschiedlich sind aber die Anforderungen, welche die betreffenden DBA für die Anwendung der Grenzgängerregelungen verlangen.

 
Wichtig

Wegfall der Grenzgängerregelung mit Belgien

Die frühere Grenzgängerregelung mit Belgien wurde aufgehoben. Arbeitseinkünfte, die ein belgischer Pendler im Inland erzielt, sind in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig.

An die Stelle der bisherigen Grenzgängerregelung[1] ist ein modifizierter Fiskalausgleich getreten, den die deutsche Staatskasse an die belgische Steuerbehörde zu leisten hat. Der Grenzgänger ist verpflichtet, neben der deutschen Lohnsteuer die belgische Gemeindesteuer zu entrichten, die von der jeweiligen Wohnsitzgemeinde in Belgien erhoben wird.[2] Gleichzeitig kann Belgien die deutschen Einkünfte bei der Festsetzung der dortigen Gemeindesteuer berücksichtigen. Zum Ausgleich gewährt der deutsche Fiskus einen Steuerabzugsbetrag von 8 %[3], der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Lohnsteuerverfahren ist in diesem Fall die geminderte Lohnsteuer.

Der Vordruck der Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber anstelle der ELStAM vorzulegen ist, enthält entsprechende Eintragungsfelder.[4]

[2] Art. 3 des Zusatzabkommens v. 5.11.2002, Gesetz v. 12.11.2003, BGBl. 2003 II S. 1615.
[3] Art. 2 Nr. 2 des Zusatzabkommens v. 5.11.2002, Gesetz v. 12.11.2003, BGBl. 2003 II S. 1617.

3 Grenzgängerregelung mit Frankreich

3.1 Grenzzone durch Verwaltungsanweisung geregelt

Die Grenzgängerregelung mit Frankreich ist nach Art. 13 Abs. 5a DBA-Frankreich auf Arbeitnehmer anzuwenden, die in der Grenzzone des einen Staates ihre Tätigkeit ausüben und in der Grenzzone des anderen Staates ihre Wohnstätte haben, zu der sie regelmäßig arbeitstäglich zurückkehren. Danach steht das Besteuerungsrecht dem jeweiligen Wohnsitzstaat zu.[1]

Für deutsche Grenzgänger, die in Frankreich beschäftigt sind, ist die Grenzzone durch BMF-Schreiben festgelegt, das sämtliche deutschen und französischen Städte bzw. Gemeinden abschließend nennt, die zum Grenzgebiet der beiden Staaten zählen.[2] Für in Frankreich wohnhafte Arbeitnehmer, die als französische Grenzgänger im Inland beschäftigt sind, gilt als begünstigte Wohnzone das gesamte Gebiet der Departements Haute-Rhin, Bas-Rhin und Moselle. Zum deutschen Arbeitsgebiet im Sinne der Grenzgängerregelung zählen alle deutschen Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise maximal 30 km von der französischen Grenze entfernt liegt.[3]

 
Hinweis

Einheitliche Liste für Grenzgänger-Grenzgebiete des DBA-Frankreich

Die Finanzverwaltung hat die Städte und Gemeinden, di...

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